Ein Grab im eigenen Garten
Obwohl Ausnahmen vom Friedhofszwang möglich sind, wurden sie in Krefeld bisher nicht genehmigt.
Krefeld. In der Bibel wird das Wort „Friedhofszwang“ nicht erwähnt. Und Christoph Zettner fällt spontan auch keine Bibelstelle ein, die den Hinterbliebenen in anderen Worten nahelegen würde, ihre Verstorbenen nur auf Friedhöfen zu bestatten.
Trotzdem hält der Pfarrer der Gemeinde St. Nikolaus den in Nordrhein-Westfalen geltenden Friedhofszwang für sinnvoll. Zum einen aus praktischen Gründen: „Wenn eine Witwe die Asche ihres verstorbenen Mannes mit nach Hause nimmt und irgendwann selbst stirbt — was passiert dann?“ Und zum anderen aus Gründen der Pietät: „Wer überprüft, ob beim Verwahren der Asche auch die Würde gewahrt bleibt?“
Sabine Konkowski, Mitarbeiterin im Bestattungshaus Dohr-Vetter, sind diese Argumente bekannt und sie hält sie für berechtigt. Wenn sie auch betont, dass es ein Klischee sei, dass es bei Hinterbliebenen den Wunsch gebe, „die Urne auf den Kaminsims zu stellen“. Vielmehr wünschten sie sich eine Bestattung auf dem eigenen Grundstück. Und dabei gehe es auch nur um Urnen mit Asche, niemals um Särge mit Körpern.
Ihrer Erfahrung nach sind es meist Eltern, deren Kinder gestorben sind, die in den Trauergesprächen nach derartigen Bestattungen fragen: „Sie suchen die Nähe und wollen außerdem einen besonderen Ort für das Grab, etwa unter dem Lieblingsbaum im eigenen Garten.“
Sina Theuerkauf, Mitarbeiterin im Bestattungshaus Zecher, bestätigt diese Einschätzung: „Es sind fast immer trauernde Eltern, die ihre verstorbenen Kinder auf dem eigenen Grundstück bestatten möchten. Beispielsweise auf einem Bauernhof.“
Manchmal seien es aber auch Hinterbliebene, die weit von Krefeld entfernt wohnen, die den Wunsch äußern: „Wenn die Angehörigen in einem hiesigen Altenheim gestorben sind, wollen sie manchmal die Urne mitnehmen und zu Hause bestatten.“
Das NRW-Bestattungsgesetz räumt den Hinterbliebenen prinzipiell sogar die Möglichkeit ein, die Asche ihrer Verstorbenen auf ihrem eigenen Grundstück zu bestatten. Allerdings müssen für diese Ausnahme vom Friedhofszwang mehrere Bedingungen erfüllt werden.
Nalan Öztürk, stellvertretende Pressesprecherin im Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen: „Das Grundstück muss dauerhaft öffentlich zugänglich und das Grab muss kenntlich gemacht werden.“ Darüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass die Totenwürde nicht verletzt und die Totenruhe nicht gestört werde.
Zu überprüfen, ob diese Vorgaben erfüllt werden, obliegt der Stadt. Pressesprecher Dirk Senger: „In Krefeld wurde bisher keine private Begräbnisstätte genehmigt.“