Jobcenter sollen Schulbuchkosten übernehmen

Arbeitslosenzentrum hofft, dass das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bald bundesweit gilt.

Foto: dpa

„Für Familien, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, kommt es auf jeden Cent an“, sagt Hans-Peter Sokoll, der Leiter des Krefelder Arbeitslosenzentrums (ALZ). Vor allem im Hinblick auf das Thema Kinderarmut. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil (L 11 AS 349/17) festgestellt, dass in der Schulbedarfspauschale von 100 Euro die Kosten für die Schulbücher nicht enthalten sind.

Dieses Urteil hat das ALZ zum Anlass genommen, einen Musterantrag für Familien mit Schulkindern zu formulieren. Damit kann die Übernahme von Schulbuchkosten beim Jobcenter beantragt werden.

Nach Ansicht von Sokoll reichen die Regelsätze schon jetzt nicht aus, den alltäglichen Bedarf zu decken. So hat die Verbraucherberatung Nordrhein-Westfalen jüngst in einer Studie festgestellt, dass für Alleinerziehende eine Unterdeckung bei den Stromkosten von bis zu 51 Euro pro Monat zu beobachten ist, wenn sie das Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer erzeugen. Auch bei den Mietkosten muss jede Bedarfsgemeinschaft in Krefeld schon jetzt durchschnittlich 15 Euro zur Miete aus dem Regelbedarf dazu zahlen, weil es nicht genügend angemessenen Wohnraum gibt.

Nicht zuletzt sind die Mobilitätskosten im Regelsatz unzureichend gedeckt. Den Kosten für das Sozialticket von 37,60 Euro stehen ganze 27,86 Euro Kostenanteil im Regelsatz für den Öffentlichen Personennahnverkehr gegenüber.

Da wäre die Entlastung bei den Kosten für Schulbücher schon eine willkommene Hilfe. Allerdings gilt das Urteil bisher lediglich für das Land Niedersachsen. Wenn Betroffene aus Krefeld oder Meerbusch nun mit dem Musterantrag des ALZ zum Jobcenter gehen, wird ihr Antrag dort erst einmal abgelehnt werden, weil noch keine Entscheidung des Bundessozialgerichts vorliegt. Somit muss Widerspruch eingelegt werden, will man die beantragten Leistungen erstattet bekommen.

Dazu rät auch der erste Vorsitzende des ALZ, Hans-Jürgen Vössing: „Wenn die Betroffenen nichts unternehmen, haben sie auch keinen Anspruch.“ Sein Stellvertreter, Rechtsanwalt Christoph Huylmans, betont: „Zur Wahrung ihrer Rechte ist ein Antrag unbedingt notwendig.“

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist daher zunächst einmal nur ein Hoffnungsschimmer am Horizont. Diese Hoffnung kann sich wohl erst nach einem Klageverfahren beim Sozialgericht erfüllen.