Kriminalität Kopfschuss in Krefeld: Ermittler nach Festnahme zuversichtlich
Krefeld · Kurz nach dem Kopfschuss auf offener Straße in Krefeld nimmt die Polizei zwei Männer fest. Die Beamten gehen fest davon aus, die tatsächlichen Täter gefasst zu haben.
Nach den beiden Festnahmen in Verbindung zur Erschießung eines 42-jährigen Mannes auf der Garnstraße am Montagabend gehen die Ermittler davon aus, tatsächlich die Täter gefasst zu haben. Die beiden Beschuldigten im Alter von 20 und 26 Jahren waren am Dienstag, nur einen Tag nach der Bluttat in der Krefelder Südstadt, im Rahmen einer Großkontrolle auf dem Theaterplatz festgenommen worden. „Es spricht nach aktuellem Ermittlungsstand einiges dafür, dass sie die Täter sind“, erklärte Krefelds Oberstaatsanwalt Axel Stahl gegenüber der WZ. Allerdings lägen noch nicht alle Ergebnisse der umfangreichen, technischen Ermittlungen vor, die in den 48 Stunden nach der Tat eingeleitet worden sind. Ob bei den bisherigen Ermittlungen und Durchsuchungen nahe dem Tatort die vermeintliche Tatwaffe gefunden worden ist, wollte Stahl nicht sagen.
Die Beschuldigten selbst haben sich noch nicht zu den Vorwürfen geäußert, seit sie in Untersuchungshaft sitzen. Die Ermittler gehen allerdings auch nicht davon aus, dass sie dies noch tun werden. Den beiden Albanern, die ihren Landsmann mit einem Kopfschuss getötet haben sollen, wurde mit Beginn der Untersuchungshaft ein rechtlicher Beistand zur Seite gestellt, der die Verteidigung übernimmt. Laut Gesetzgebung kann die U-Haft bis zu sechs Monate andauern, ehe eine rechtlich festgelegte Überprüfung erfolgen muss. Die Staatsanwaltschaft wäre dann gefordert, Gründe vorzulegen, weshalb die U-Haft zwingend verlängert werden muss. Wird diesem Wunsch entsprochen, folgt diese Überprüfung wiederkehrend alle drei Monate.
Auch die Beschuldigten selbst können Einspruch gegen die Unterbringung in der Untersuchungshaft einlegen. In Form einer Haftprüfung, für die der Haftrichter zuständig ist, der auch die Untersuchungshaft angeordnet hat oder aber in Form einer Haftbeschwerde, die entsprechend vor der Beschwerdekammer behandelt werden würde.