Melderegister Diese Daten darf die Stadt weitergeben

Krefeld · Widerspruch gegen Auskünfte aus Melderegister sind möglich. Das müssen Sie beachten.

Blick auf das Rathaus vom Westwall aus.

Foto: Ja/Bischof, Andreas (abi)

Im Vorfeld der in diesem Jahr anstehenden Bundestagswahl am 26. September weist der städtische Fachbereich Bürgerservice darauf hin, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monate nach dem Meldegesetz Nordrhein-Westfalen folgende Auskünfte aus dem Melderegister erteilen darf, wenn die Einwohner dem nicht ausdrücklich vorher widersprechen. Das müssen Bürger beachten:

Namen und Anschrift

Auskünfte über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad und Anschriften von Wahlberechtigten dürfen auf Anfrage an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen übermittelt werden. Gleiches gilt für Auskünfte an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden. Im Zuge der modernen elektronischen Kommunikation können Auskünfte aus dem Melderegister inzwischen auch über das Internet eingeholt werden. Auch dieser Form der Auskunftserteilung kann man widersprechen.

Auch in anderen Fällen dürfen Meldedaten übermittelt werden, sofern die eingetragenen Personen dem nicht widersprochen haben:

Alters- und Ehejubiläen

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über das Datum und die Art des Jubiläums.

Religionsgemeinschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschriften sowie das Sterbedatum an die anfragende öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermitteln.

Adressbuchverlage

Bei Anfragen von Adressbuchverlagen darf die städtische Behörde die Adressdaten übermitteln zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen in diesem Falle nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwandt werden.