Verbraucherzentrale Fitnessstudio-Beiträge muss man nicht zahlen

Service | Krefeld · Die Fitnessstudios mussten wegen der Corona-Pandemie bereits mehrmals für viele Wochen ihre Türen schließen. Das kann ins Geld gehen. Diese Rechte haben Kunden.

Auf die Idee, vorab das Gespräch mit den Kunden zu suchen, um mögliche Alternativlösungen wie eine kostenfreie Verlängerung der Vertragslaufzeit, eine Reduzierung des Monatsbeitrags oder ein besonderes Online-Training zu vereinbaren, kommen laut der Verbraucherzentrale nur die wenigsten Studiobetreiber.

Foto: dpa/Kira Hofmann

Fitnessstudioverträge haben meist eine mehrmonatige Laufzeit und die fälligen Gebühren gehen oftmals weiterhin vom Konto ab, obwohl die Leistung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Die wichtigsten Fakten im Überblick:

Beitragszahlung

Wer sein Fitnessstudio wegen Corona nicht nutzen kann, weil es geschlossen ist oder ein Notprogramm angeboten hat, der muss für die Zeit nicht oder zumindest nicht den vollen Beitrag zahlen. Grundsätzlich müssen nur für die Zeiten Beiträge in voller Höhe gezahlt werden, in denen der per Vertrag versprochene Service auch in vollem Umfang nutzbar war. Wurde der Vertrag jedoch vor dem 8. März 2020 geschlossen und der Beitrag bereits bezahlt, gilt die sogenannte „Gutscheinlösung“. Verbraucher müssen dann – an Stelle der direkten Rückerstattung der Beiträge – alternativ einen Wertgutschein in Höhe der Beiträge akzeptieren, die während der Schließzeit angefallen sind.

Alternative Angebote prüfen

Manche Studios bemühen sich um Lösungen wie beispielsweise ein Online-Fitness-Angebot oder eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für die ausgefallenen Corona-Monate. Sollte es finanziell machbar sein, sind solche Angebote durchaus akzeptabel. Es gibt jedoch aus Sicht der Verbaucherzentrale keine Verpflichtung für die Kunden, auf solche Offerten einzugehen.

Verlängerungen

Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Verlängerungen der Laufzeit, die die ausgefallenen Trainingszeiten ersetzen sollen, sind aus Sicht der Verbrauerzentrale nur im Einvernehmen mit den Verbrauchern möglich. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt bislang aber nicht vor.

Fristgerechte Kündigung

Ordentliche Kündigungen zum Ende der Vertragslaufzeit sind weiterhin möglich. Wichtig ist hierbei, dass die Kündigungsfrist eingehalten und auch nachgewiesen werden kann. Dies gelingt beispielsweise über die Zustellung per Post als Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Wer per Lastschrift zahlt, sollte auch schriftlich die Einzugsermächtigung widerrufen. Weitere Informationen unter Telefon: 41 21 101 oder per Mail an krefeld@verbraucherzentrale.nrw.

(red)