Politik gestaltet, aber die Verwaltung prüft
Weil ein Landesgesetz die Fristen bei Bauanträgen beschleunigen soll, fühlen sich Bezirksvertreter häufig zu spät informiert.
Krefeld. Nicht selten kommt es in den Sitzungen der Bezirksvertretungen oder Ausschüssen zu Auseinandersetzungen zwischen Vertretern der Verwaltung und den Politikern.
Meistens geht es um die Kommunikation zwischen den Beteiligten. Hintergrund sind oft Neubauprojekte, über die sich die Bezirksvertreter nicht genug oder zu spät informiert fühlen.
Dem aber steht geltendes Recht gegenüber. Die Mitarbeiter der Bauverwaltung müssen sich bei der Genehmigung von Bauanträgen an gesetzliche Fristen halten. Seit Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes im Jahr 2007 haben sich diese verringert.
In einem Gespräch mit der WZ erläutern Ulrich Kruse (Bauaufsicht) sowie Bau- und Planungsdezernent Thomas Visser, dass je nach Verfahrensart die Bearbeitungsfristen für Anträge auf Nutzungsänderungen, Garagen oder Wohngebäude nur zwei Wochen, einen Monat bzw. sechs Wochen betragen.
Die letztgenannte Frist des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kann jedoch um weitere sechs Wochen verlängert werden, wenn zum Beispiel andere Behörden eingeschaltet werden müssen. Oder wenn Befreiungen und Abweichungen vom Baurecht erforderlich sind.
Dezernent Thomas Visser sieht in den Konflikten ein grundlegendes Missverständnis. Politik und Verwaltung hätten unterschiedliche Aufgaben. Während die politischen Gremien inhaltliche Aufgaben hätten, sei die Verwaltung für die rechtliche Seite zuständig.
Ein Landesrecht-Beispiel: "Die Politik entscheidet mit der Aufstellung von Bebauungsplänen stadtplanerische Ziele. Die Verwaltung hat zu prüfen und zu entscheiden, wieweit sich diese entsprechend der geltenden Gesetze umsetzen lassen."
Kruse und Visser verweisen darauf, dass das Bemühen der Verwaltung um schnelle Information der Bezirksvertretungen ein Zugeständnis sei. Kruse: "In anderen Städten oder Gemeinden ist das eher die Ausnahme."
In Krefeld werde mit dieser Haltung die Bürgernähe der Verwaltung betont. Es gelte aber immer der Grundsatz "Bürgernähe ja, Mitbestimmung nein", so Visser..
Das Verwaltungsrecht sei nach der Landesbauordnung bindend. Die politische Mitwirkung der Bezirksvertretung beschränke sich ganz klar auf Stellungnahmen, Anregungen und Vorschläge. Das regele die NRW-Gemeindeordnung klar.
Auch habe die Verwaltung die Interessen von Antragstellern zu berücksichtigen - sei es aus unternehmerischen, finanziellen oder sozialen Gründen.
Durch das neue Gesetz sei noch eine andere Konsequenz zum Tragen gekommen, betonen Visser und Kruse. Gegen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde ist seit 2007 kein Widerspruch mehr zulässig.
Stattdessen können Betroffene nur noch direkt eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
Kruse: "Das heißt, wenn wir nicht innerhalb der vorgegebenen Frist entscheiden, kann der Antragsteller bei Gericht eine Untätigkeitsklage gegen die Behörde anstrengen."