Stille Tage der Besinnung

Am 1., 19. und 26. November gelten verschiedene Verbote.

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Mit dem Feiertag Allerheiligen beginnt am Mittwoch, 1. November, die Zeit der drei stillen Novembertage, an denen jeglicher Rummel zu bestimmten Tagesstunden verboten ist. Zu diesen stillen Tagen gehören auch der Volkstrauertag am Sonntag, 19. November, und der Totensonntag am 26. November. Die Einschränkungen gelten in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.

Verboten sind: Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliches (am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr), sportliche Veranstaltungen (auch Pferderennen und -leistungsschauen), Zirkus, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, der Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Wettannahme (am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr), musikalische und unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Räumen mit Schankbetrieb, alle öffentlichen Unterhaltungs-Veranstaltungen und Tanz.

Während der Hauptzeit des Gottesdienstes (von 6 bis 11 Uhr) sind verboten: öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird, und größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Darüber hinaus gelten für die stillen Tage die allgemeinen Vorschriften für Sonn- und Feiertage, so auch die gewerberechtlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handwerk sowie im Fabrikations- und Reisegewerbe. Die Einhaltung dieser Verbote überwacht der Fachbereich Ordnung der Stadt. Red