Hilden Vollsperrung zum Schutz der Arbeiter
Hilden. · Eine neue Arbeitsschutzregelung könnte bei Fahrbahnarbeiten für Probleme Sorgen. Wegen des Mindestabstands müssen Hildener Straßen bei Bauarbeiten künftig wohl komplett gesperrt werden.
Fünf Jahre haben das Bundesverkehrsministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestritten. Im Dezember 2018 ist eine neue Arbeitsschutz-Regelung für Straßenbaustellen in Kraft getreten – mit weitreichenden Folgen. Sie regelt die Sicherheitsabstände zwischen Baustellen-Arbeitern und dem Verkehr. Für eine halbseitige Sperrung der Straße wird ein Mindestmaß von 8,50 Meter gefordert, teilte Tiefbauamtsleiter Harald Mittmann im Stadtentwicklungsausschuss mit: „Eine solche Fahrbahnbreite haben wir in Hilden auf keiner einzigen kommunalen Straße.“
Die Gerresheimer Straße ist beispielsweise zwischen 6,80 und 7,20 Meter breit, die Hochdahler Straße zwischen 7,5 und 7,7 Meter, die Mozartstraße nur zwischen vier und sechs Meter. Das bedeutet: Für den Straßenbau oder Arbeiten an Kanälen (viele liegen mitten in der Straße) oder Versorgungsleitungen müssen Straßen komplett gesperrt werden. Die neuen Arbeitsschutz-Regeln gelten zwar in erster Linie für Unternehmen. Doch die Stadt könne keine Baustellen in Auftrag geben, die gegen Recht und Gesetz verstoßen.
Eine Vollsperrung bedeutet Umleitungen und damit mehr Verkehr auf anderen Straßen sowie Probleme für die Anwohner mit der Anfahrt zu ihren Grundstücken. „Richtig ernst wird es, wenn Sackgassen betroffen sind“, sagte Mittmann: „Dafür habe ich ehrlich gesagt noch keine Lösung.“
Straßenbauarbeiten nur noch nachts stattfinden zu lassen sei keine Lösung. Sie seien nicht nur deutlich teurer und belasteten die Anwohner. Nachts seien in der Regel auch die liefernden Asphaltwerke geschlossen: „Die machen nur bei großen Autobahnbaustellen mal eine Ausnahme.“
Wie viele Straßenbaustellen denn demnächst in Hilden geplant seien, wollte Susanne Vogel (Grüne) wissen. „Zum Glück erstmal keine“, sagte der Tiefbauamtsleiter. Weil die Arbeitsschutzverordnung so neu sei, gebe es auch noch keine konkerten Erfahrungen mit dem Thema. Landes- und Bundesstraße seien von der Regelung nicht betroffen, weil sie in der Regel 8,50 Meter breit seien. Das reiche für eine zulässige halbseitige Sperrung. Zum Vergleich: klassische Hauptverkehrsstraßen sind nur 6,50 Meter breit (Fahrbahn).