Haaner Gastronom muss sich wegen Steuerhinterziehung verantworten

Dem Mann drohen zwei Jahre Haft mit Bewährung.

Haan/Wuppertal. Zwei Jahre Freiheitsstrafe mit Bewährung: So lautete gestern das Urteil des Wuppertaler Landgerichts gegen einen Solinger, der mit zwei Restaurants in Haan und Wuppertal Steuern in Höhe von knapp einer Million Euro hinterzogen haben soll. Der ehemals in Haan wohnhafte Gastronom soll unter anderem mit seinem Landgasthof an der Rheinischen Straße Gewinne erwirtschaftet und sie nicht in entsprechender Höhe in der Steuererklärung angegeben haben. Als Bewährungsauflage sind 15 000 Euro an die Finanzverwaltung teilweise als Schadenswiedergutmachung zu zahlen.

Der Prozess hatte sich zuvor lange hingezogen — auch deshalb, weil die für den veranlagten Zeitraum von 2005 bis 2009 relevanten Einnahmen von der Kammer geschätzt werden mussten. Eine Wirtschaftsprüferin hatte die Buchhaltung zuvor als „desaströs“ bezeichnet. Die eingereichten Unterlagen konnten vor Gericht nicht verwendet werden. So seien keine Abschlussbons der Registrierkasse vorgelegt worden. Außerdem seien keinerlei Bilanzzusammenhänge ersichtlich gewesen.

Der anfangs von der Staatsanwaltschaft geäußerte Verdacht, dass der Angeklagte die Registrierkasse durch Onlinezugriffe manipuliert haben könnte, hat sich hingegen nicht erhärtet. Vorgeworfen wurde dem Gastronomen schlussendlich, Umsätze nicht ordentlich ins Kassenbuch übertragen zu haben. Außerdem habe er in einer Vielzahl der Fälle den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent angewandt, obwohl der Regelsteuersatz von 19 Prozent zur Anwendung hätte kommen müssen. Zudem seien Leasinggebühren für Einrichtungsgegenstände doppelt als Betriebsausgaben gebucht worden.

Die Staatsanwaltschaft war bereits in ihrem Plädoyer davon ausgegangen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt und die Einnahmen gezielt verschleiert habe. Schlussendlich konnte ihm Steuerhinterziehung in sieben Fällen und vorsätzliche Steuerhinterziehung in zwei Fällen nachgewiesen werden. Der Strafrahmen liegt hierfür bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Die Kammer hielt dem Angeklagten zugute, dass er nicht vorbestraft sei und sich bislang nichts zuschulden habe kommen lassen. Bereits vor der Urteilsverkündung war klar, dass beim ihm aufgrund eines laufenden Insolvenzverfahrens nichts zu holen ist. Der gastronomische Betrieb wird derzeit von einer GmbH geführt, bei der er weiterhin angestellt ist.