Wülfrath 22-Jähriger sticht im Streit 24-Jährigen nieder
Wülfrath · Der Angriff erfolgte auf dem Parkplatz der Sportanlage Erbacher Berg - Opfer nicht in Lebensgefahr, mutmaßlicher wieder frei.
. Ein 24-jähriger Wülfrather ist nach einem Streit mit einem 22-Jährigen auf dem Parkplatz der Sportanlage Erbacher Berg von seinem Kontrahenten niedergestochen und dabei erheblich verletzt worden. Die Tat hat sich bereits am späten Freitagabend ereignet, wie Polizeisprecher Uli Löhe im Gespräch mit der WZ mitteilte. „Man kannte sich, es gab Streitigkeiten untereinander“, so der Sprecher zum Motiv der Auseinandersetzung. Die beiden jungen Männer hätten sich zu einem klärenden Gespräch verabredet, um das der 22-Jährige gebeten habe. Dabei sei die Situation eskaliert.
Der Angreifer muss nach mehreren Messerstichen von seinem Opfer abgelassen haben. Der Verletzte habe es noch geschafft, mit seinem Auto bis zur Feuer- und Rettungswache an der Wilhelmstraße zu fahren. Dort wurde er von Rettern erstversorgt. Anschließend wurde der Mann in ein Krankenhaus gebracht. „Lebensgefahr bestand nicht“, sagte Uli Löhe.
Die Polizei verbucht einen schnellen Fahndungserfolg
Da sich Täter und Opfer kannten, konnte die Polizei einen schnellen Fahndungserfolg verbuchen. Die eingesetzten Beamten konnten den 22-Jährigen später in der Nacht in Rohdenhaus festnehmen. Er wurde in einer Laube an der Straße Am Kliff aufgespürt. Das Tatwerkzeug konnten von der Polizei dort sichergestellt werden.
„Die Tat wurde zunächst als Tötungsdelikt behandelt, darum hat das Kriminalkommissariat Düsseldorf die Ermittlungen übernommen“, erklärte der Polizeisprecher. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Staatsanwaltschaft Wuppertal die Attacke als gefährliche Körperverletzung eingestuft. „Der 22-Jährige befindet sich mittlerweile wieder auf freiem Fuß“, so Uli Löhe abschließend.
Das mag angesichts der zugefügten Verletzungen verwundern. Die ermittelnde Wuppertaler Staatsanwältin Dorothea Tumeltshammer erklärte dazu am Donnerstag auf Nachfrage der Westdeutschen Zeitung: „Weil meines Erachtens eine Fluchtgefahr nicht ganz von der Hand zu weisen ist, hatte ich Untersuchungshaft beantragt. Der Haftrichter sah das allerdings anders, da der Beschuldigte über einen festen Wohnsitz verfügt.“
Nach Paragraph 112 der Straf-Prozess-Ordnung (StPO) stellen Haftgründe neben der möglichen Flucht des Tatverdächtigen unter anderem eine Verdunklungsgefahr oder die besonderer Schwere der Tat dar.