Velbert Asbest erfordert umsichtiges Arbeiten
Velbert. · (HBA) „Wer kleine und große Arbeiten in oder an einem älteren Gebäude plant, sollte recherchieren, wann die Materialien eingebaut wurden, die bearbeitet oder entfernt werden sollen“, rät Andreas Adelberger von der Beratungsstelleder Verbraucherzentrale NRW in Velbert.
War dies nach dem 31. Oktober 1993 der Fall, sind gemäß der neuen „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ keine weiteren Untersuchungen auf Asbest erforderlich. Andernfalls stehen diese Materialien gemäß der im April 2020 veröffentlichten Leitlinie erstmal unter Asbestverdacht.
Die Leitlinie ist kein Gesetz, sondern dient als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für Heimwerker und Auftrageber. Wer sie beachtet, kommt damit automatisch den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen nach und schützt sich und andere vor möglichen Gesundheitsschäden durch Asbest.
Denn eingeatmete Asbestfasern können je nach Konzentration und Dauer der Aufnahme Asbestose auslösen, eine chronisch-entzündliche Erkrankung der Atemwege und Lunge. Außerdem können sie Jahrzehnte nach dem Einatmen zu Lungenkrebs und Tumoren in angrenzenden Organen führen. Asbest wurde früher in vielen Materialien verwendet, unter anderem in Ummantelungen von Stahlträgern und Heizungsrohren, als Hitzeschutz hinter Öfen und Heizkörpern, in Fensterbänken und Fassadenplatten aber auch in Fliesenklebern, Kitt, Anstrichen, Putzen und Spachtelmassen. Durch mechanische Bearbeitung wie Schleifen, Stemmen oder Bohren kann auch ursprünglich festgebunderener Asbest gefährliche Mengen an Fasern freisetzen.
Folgende Punkte sollten daher beim Renovieren beziehungsweise Sanieren von älteren Gebäuden beachtet werden:
Wer die vor dem Stichtag eingebauten Materialien nicht beproben lässt, sollte so verfahren, als handle es sich um Asbest: Bei den Arbeiten müssen die technischen Regeln für Gefahrstoffe eingehalten, emissionsarme Verfahren angewendet und die Gefahrstoffverordnung beachtet werden. Da Laien dazu je nach Art der Arbeiten die technische Ausrüstung und das Fachwissen fehlt, bedeutet das, dass eine Fachfirma beauftragt werden muss. Der anfallende Abfall muss als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden.
Wenn das Material vorher beprobt wird und die Untersuchung ergibt, dass das Material frei von Asbest ist, sind keine spezifischen Schutzmaßnahmen erforderlich. Sie können die Arbeiten dann auch in Eigenregie durchführen und der entstehende Abfall muss nicht als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden. Wenn sich bei der Analyse allerdings herausstellt, dass das Material Asbest enthält, sollte ein Betrieb mit Sachkunde nach TRGS 519 mit den Arbeiten beauftragt werden. Auf diese Weise wird verhindern, dass das Gebäude und die Umgebung mit Asbestfasern kontaminiert und Menschen gefährdet werden. Hohe Kosten, die bei der Reinigung asbestkontaminierter Gebäude anfallen, lassen sich so vermeiden.
Auch ohne vorherige Beprobung ist es noch möglich ein Loch in ältere Wände zu bohren, wenn der dabei entstehende Staub abgesaugt wird, da es für diese Tätigkeit ein sogenanntes „emissionsarmes Arbeitsverfahren“ (DGUV Information 201-012) gibt. Die Leitlinie empfiehlt dazu einen Staubsauger mindestens der Klasse M auszuleihen und den Staub als asbesthaltigen Abfall zu entsorgen.
Arbeiten, bei denen keine Gefahr besteht, dass asbesthaltige Stäube entstehen sind auch ohne spezielle Schutzmaßnahmen erlaubt, so kann ein asbesthaltiger Putz überstrichen werden, aber er darf vorher nicht abgeschliffen werden. Alte Fliesen, die mit asbsethaltigem Fliesenkleber befestigt wurden, dürfen überfliest werden. Bodenbeläge dürfen jedoch nur lose, ohne diese zu verkleben und nur auf intakten asbesthaltigen Bodenbelägen verlegt werden.
Die Leitlinie gilt auch für Mieter. Die Online-Schadstoffberatung der Verbraucherzentrale NRW hilft bei fragen kostenlos weiter.