Velbert Lieferdienst: Fehler nicht hinnehmen

Velbert. · Kunden haben auch in der Corona-Krise einen Anspruch auf einwandfreie Lebensmittel und Speisen.

Verbraucher haben ein Recht darauf, dass die gelieferte Ware in tadellosem Zustand ist.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Die Kontaktsperre während der Corona-Pandemie beschert Lieferdiensten von Lebensmitteln Hochkonjunktur – auch in Velbert. Nicht nur viele älteren Verbraucher scheuen momentan den Gang zum Supermarkt und ordern frische Waren und sonstige Lebensmittel bei Online-Händlern oder Online-Shops von Supermärkten. Restaurants und Imbiss-Stuben, die ihre Gäste vorerst nicht mehr in ihrem Lokal bewirten dürfen, haben ebenfalls auf Lieferung und Abholung ihrer zubereiteten Speisen umgestellt.

Mangelhafte Ware sollte auf
jeden Fall reklamiert werden

Sind geliefertes Gemüse und Blattsalate beim Auspacken bereits schlapp oder riecht das gebrachte Essen nicht Appetit anregend, sondern unangenehm, muss das niemand schlucken. „Kunden haben auch in dieser angespannten Zeit ein Recht auf die Aushändigung einwandfreier Ware. Mangelhafte Lebensmittel sollten beim Händler oder Restaurantbetreiber reklamiert werden“, rät Andreas Adelberger, Leiter des Velberter Bearterteams der Verbraucherzentrale NRW. Die erklärt nachstehend, welche Regeln von Händlern und Lieferservices auch während der Ausnahmesituation beachtet werden müssen.

Verbraucher, die derzeit Waren zum Verzehr, Kochzutaten oder Fertiggerichte im Internet bestellen, müssen oftmals lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Wer einen Online-Handel mit Lebensmitteln betreibt, muss jedoch einen Termin nennen, bis zu dem er die georderten Produkte liefert. „Liefert er in dieser Zeit nicht, müssen Kunden erst eine Frist setzen, bevor sie, wenn immer noch nichts kommt, aus dem Vertrag aussteigen können. Ist jedoch erkennbar, dass man ab einem gewissen Zeitpunkt kein Interesse an der Lieferung mehr hat – etwa an einer verspäteten Lieferung von Schokoladen-Eiern oder einem Festtagsbraten erst nach Ostern –, geht das auch ohne weitere Fristsetzung“, weiß Andreas Adelberger.

Bei Waren, die nicht schnell verderben, können Verbraucher auch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sich somit ohne Angabe von Gründen und ohne Fristsetzung vom Vertrag lösen. Dieses Recht können Verbraucher bis zu 14 Tage nach Lieferung der Ware nutzen. „Werden sie nicht vom jeweiligen Anbieter über ihr Widerrufsrecht belehrt, läuft die Frist sogar ein Jahr und 14 Tage. Ist die bestellte Ware allerdings schnell verderblich oder beliefert der Unternehmer selbst häufig und regelmäßig Verbraucher mit Lebensmitteln – etwa bei der Lieferung eines wöchentlichen Biokorbs mit Obst und Gemüse – steht Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu“, so der Verbraucherschützer weiter.

Bei der Übergabe von Pizza, Pasta und Co. müssen Online-Dienste, Lebensmittelhändler und Restaurantbetreiber jedoch dafür geradestehen, dass die Ware in Ordnung ist. Verdorbenes Obst, aufgetaute Tiefkühlkost, mangelhaftes Essen können zurückgewiesen und eine Neulieferung in einer angemessenen Zeit kann verlangt werden. Andreas adelberger rät: „Den Mangel am besten sofort per Handy dokumentieren und reklamieren. Kommen Bringdienste der Aufforderung nicht nach, können Kunden in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.“

Wer seine Bestellung im Nachhinein per Rechnung und nicht bereits beim Ordern per Vorkasse begleicht, geht damit in vielerlei Hinsicht auf Nummer sicher: „Kunden sollten am besten immer erst zahlen, nachdem sie die Ware erhalten haben. Dann müssen sie nicht ihrem Geld hinterherlaufen, wenn sie auf eine berechtige Rückzahlung pochen. Gegen eine Zahlung bar auf die Hand spricht in Zeiten der Corona-Bekämpfung, dass mit dem Austausch von Geldscheinen und Münzen auch die erhöhte Gefahr besteht, den aktuell geforderten Mindestabstand nicht einhalten zu können“, sagt Andreas Adelberger einschränkend.