Nicht alle Klauseln können mithalten

Fitness-Studio: Die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die Verträge.

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Velbert. Mit Blick in den Spiegel wollen viele ihre körperstraffenden Vorsätze für das neue Jahr jetzt im Fitness-Studio aktiv umsetzen: An und auf den Geräten werden schlaffe Muskeln gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form gebracht, allerdings teilweise zu stolzen Monatsbeiträgen. Nach Erfahrung der Verbraucherzentrale (VZ) NRW an der Friedrichstraße 107 in Velbert-Mitte versuchen einige Studiobetreiber auch, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden. „Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand“, so die Verbraucherschützer.

Verbrauchertipp

So versuchten Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen. „Es darf aber auch nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, falls etwa die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt Andreas Adelberger, Leiter der Beratungsstelle Velbert der VZ NRW. Damit sich Freizeitsportler im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln zurechtfinden, helfen folgende Tipps:

Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem das Kleingedruckte prüfen, am besten in aller Ruhe zu Hause. Unklares sollte mit den Studiobetreibern noch abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche — etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten — zum Beispiel für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

Die meisten Verträge werden für eine feste Dauer geschlossen. 24 Monate Erstlaufzeit sind hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist nicht zulässig.

Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten — egal, ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag — mit ärztlichem Attest - außerordentlich beenden. Der Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen — entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug wird es schon schwieriger. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund ist, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Kunden sollten allerdings auch in diesem Fall mit den Studiobetreibern sprechen und versuchen eine Lösung zu finden.

Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.

Rat und Hilfe rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt es in der Beratungsstelle Velbert, Friedrichstraße 107, 42551 Velbert oder im Internet. HBA

verbraucherzentrale.nrw/velbert