Stadt erklärt Bürgerbegehren für unzulässig
Für die Juristen im Rathaus sind die Fragestellung und die Begründung nicht rechtskonform.
Velbert. Das ging schneller als prognostiziert: Nachdem am Mittwoch Vertreter des Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus und des Helios-Konzerns den Verkauf des letzten kommunalen Krankenhauses im Kreis Mettmann mit ihren Unterschriften besiegelt hatten, liegt nun auch das rechtliche Prüfergebnis zum dagegen angestrebten Bürgerbegehren vor. Die Stadtverwaltung kommt zu dem Schluss, dass dieses unzulässig ist.
„Nach der Überprüfung der 584 Unterschriftenlisten mit insgesamt 4901 eingetragenen Personen ergab sich zwar, dass das geforderte Quorum von 3994 Unterschriften mit 4366 gültigen Unterschriften erreicht worden ist, aber bei der weiteren juristischen Bewertung haben wir festgestellt, dass die Fragestellung nicht den Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land NRW entspricht“, sagt Stadtsprecher Christian Frege.
Die Bürgerinitiative hatte beantragt, die Velberter über die Frage entscheiden zu lassen: „Soll das Krankenhaus in der Trägerschaft des Zweckverbandes Klinikum Niederberg neu gebaut werden und soll die Stadt Velbert für die hierdurch entstehenden Kosten eine Bürgschaft übernehmen?“ Die Juristen im Rathaus kommen zu dem Urteil, dass sich der erste Teil der Fragestellung auf einen Bereich bezieht, „der nicht der Entscheidungsbefugnis des Rates der Stadt Velbert unterliegt und somit nicht rechtskonform ist.
„Der Stadtrat kann zwar seine Mitglieder in der Gesellschafterversammlung des Klinik-Zweckverbandes anweisen, im Sinne des Gewährsträger Velbert, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, aber die Entscheidung des gesamten Gremiums kann nicht vorweggenommen werden“, erklärt Frege. Durch die Übertragung der Aufgaben im Zuge des Krankenhausbetriebs an den Zweckverband, an dem Heiligenhaus zu 25 Prozent beteiligt ist, handele es sich nicht mehr um Velberter Aufgaben, gegen die Bürgerrechte im Sinne eines Bürgerbegehrens geltend gemacht werden könnten, argumentiert die Verwaltung gestützt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2010 (2 K 273/09).
Der zweite Teil der Fragestellung, die Übernahme einer Bürgschaft für alle Kosten eines Klinik-Neubaus, ziele auf eine beihilferechtlich unzulässige Entscheidung ab. Allenfalls der Zweckverband könne sich zu 100 Prozent verbürgen.
Weitere rechtliche Bedenken sieht die Stadt bei der Begründung des Begehrens. Frege: „Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster müssen Frage und Begründung deckungsgleich sein. Das ist in diesem Fall nicht gegeben.“ Aus der Begründung gehe nicht hervor, dass mit der Übernahme einer städtischen Bürgschaft auch Risiken verbunden seien. Außerdem würden Aussagen über die künftige Ausrichtung des Klinikums und die Qualität der medizinischen Versorgung getroffen, die nicht Gegenstand der Frage sind.
„Wir haben den drei Vertreter der Bürgerinitiative angesichts der kommunalrechtlichen Zusammenhänge zwischen Stadtrat und Zweckverband geraten, sich hinsichtlich der Fragestellung eingehend juristisch beraten zu lassen“, verweist Christian Frege auf ein Schreiben vom 13. November an André Volmer, Birgit Onori und Esther Kanschat.
Volmer, zugleich Betriebsratsvorsitzender des Klinikums, wollte sich mit der Nachricht konfrontiert gestern nicht äußern. „Wir werden uns über das Wochenende beraten, wie wir darauf reagieren“, sagte er. Kanschat verwies darauf, dass man sich beim Landesverband der Initiative Mehr Demokratie e.V. rechtlich habe beraten lassen. Auch sie macht keinen Hehl daraus, dass das Prozessrisiko der Verwaltungsgerichtskosten für die Bürgerinitiative kaum zu stemmen ist. Ihr ernüchterndes Fazit lautet: „Die Demokratie wird hier ausgehebelt.“