Velbert: Alkoholverbot bleibt vorerst in Kraft
Die Verwaltung will prüfen, ob der Richterspruch zum Freiburger Verbot Auswirkungen auf die Velberter Regelung hat. Bis dahin gilt die beschlossene Satzung.
Velbert. Im Freiburger "Bermuda-Dreick" werden sie auf dieses Gerichtsurteil wohl kräftig anstoßen: Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof (VGH) hat am Dienstag die von der Stadt Freiburg verhängten Alkoholverbote für rechtswidrig erklärt.
Mit der am Wochenende und vor Feiertagen auf Straßen und Plätzen des Freiburger Kneipenviertels geltenden Bestimmung wollte die Stadt den starken Anstieg von Gewaltdelikten bekämpfen, für den sie exzessiven Alkoholkonsum verantwortlich machte. Eine weitere Regelung verbot in der ganzen Stadt im Freien das "Verweilen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholverbots". Auch dieser sogenannte "Randgruppentrinkparagraf" wurde von den Mannheimer Richtern kassiert.
Was bedeutet dieses Urteil für Velbert, wo seit 1. Juli ebenfalls ein generelles Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen gilt? "Wir müssen jetzt erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir noch nicht beurteilen, ob und welche Auswirkungen das VGH-Urteil für uns haben könnte", sagt Rechtsdezernent Sven Lindemann.
Tatsächlich ist die Rechtsgrundlage in Freiburg eine andere als in Velbert: Im Breisgau wurde das Alkoholverbot in den Polizeiverordnungen der Stadt verankert. In Velbert hingegen ist es in der Straßensatzung festgelegt. Grundlage dafür ist das Ordnungsbehördengesetz NRW. Demnach darf die Kommune Verordnungen "zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen". Diese Formulierung lässt nach Ansicht von Experten mehr Spielraum.
Sven Lindemann wollte über derlei Fragen nicht spekulieren: "Das Thema ist sehr emotional besetzt. Ohne vertiefte Kenntnis der Sachlage möchte ich mich dazu nicht äußern." Tatsächlich gehe es beispielsweise um unterschiedliche länderspezifische Regelungen. "Wir werden die Fragen jetzt prüfen. Und wenn wir Anpassungsbedarf sehen, werden wir das dem Stadtrat vorlegen." Zunächst aber sei die beschlossene Satzung gültig.
Im Freiburger Fall hatte ein Jurastudent Normenkontrollverfahren angestrengt - als Vertreter des Arbeitkreises kritischer Juristinnen und Juristen. Er und seine Mitstreiter waren der Überzeugung, dass das Alkoholverbot eine pauschale Freiheitsbeschränkung darstelle, die nicht haltbar sei. Die Mannheimer Verfassungrichter gaben dem Recht. "Wir wissen aber nicht, wie das OVG Münster das sehen würde", sagt Lindemann.
Einen Anlass, die bestehende Satzung außer Kraft zu setzen, wie am Donnerstag von den Bündnisgrünen beantragt, sieht die Stadt derzeit nicht. Die Grünen fordern zudem in einem Antrag an den Stadtrat, die Verfügung so umzugestalten, "dass sie den Anforderungen des VGH Mannheim standhält".