Wülfrath: Rechtliche Mängel - Begehren wird als unzulässig eingestuft
Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, das Bürgerbegehren zum Erhalt der Stadthalle nicht anzuerkennen.
Wülfrath. Das Bürgerbegehren "Rettet die Stadthalle" ist unzulässig: Diesen Beschlussvorschlag unterbreitet die Stadtverwaltung dem Rat, der am Dienstag zu einer Sondersitzung zusammenkommt. Am späten Donnerstagnachmittag wurden die Fraktionen über das Ergebnis der rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und die Schlüsse, die die Verwaltung daraus zieht, informiert. In der Begründung des Beschlussvorschlags weist die Stadt auf mehrere Unzulänglichkeiten des Bürgerbegehrens hin. Ausschlaggebend ist demnach aber vor allem der unzureichende Kostendeckungsvorschlag.
2398 Unterschriften wurden für das Begehren gezählt - deutlich mehr als die geforderten 1390. Zwingend, betont die Stadt, gehört zum Bürgerbegehren aber ein "durchführbarer Vorschlag zur Deckung der Kosten". Dass es dabei Mängel gebe, so Ordnungsamtsleiter Reinhard Schneider zur WZ, "darauf haben wir die Initiatoren im Vorfeld deutlich hingewiesen". An insgesamt sieben Punkten macht die Stadt jetzt die Unzulässigkeit des Kostendeckungsvorschlags fest. So schlägt die Bürgerinitiative zum Beispiel den Verkauf der städtischen Anteile an der Herminghaus-Stiftung vor. Nicht nur, dass lediglich ein "sehr eingeschränkter Markt" für die Gesellschaftsanteile bestehe, müssten für eine Veräußerung alle Gesellschafter zustimmen - nicht nur die städtischen, auch die der Kirche, "die von der Stadt nicht zu beeinflussen sind".
Aus mehreren Gründen sei auch der Umzug der Medienwelt als Kostendeckungsvorschlag nicht zulässig. So gebe es dafür keinen politischen Willen, der bestehende Mietvertrag laufe noch bis August 2012 und durch den Umzug würden nicht abschätzbare Kosten ausgelöst.
Kritik gibt es auch an der Begründung für das Bürgerbegehren: Der Satz "Der Verlust des einmaligen Veranstaltungsortes ist für Wülfrather Schulen und Kulturvereine nicht zu ersetzen" sei nicht zutreffend. Bürger müssten durch die Begründung aufgeklärt werden. Schneider: "Diese Funktion erfüllt eine Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen zutreffen." In der Summe müsse daher festgestellt werden, dass das Bürgerbegehren nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Gemeindeordnung entspreche.
Schneider betont, dass sich weder Verwaltung noch Ratsmehrheit leichten Herzens von der Stadthalle trennen wollten. "Aber aus Gründen der Finanzierung und der geplanten Bebauung ist sie nicht zu halten."
Folgt der Rat der Beschlussempfehlung, hat die Bürgerinitiative die Möglichkeit, auf dem Klageweg gegen diese Entscheidung vorzugehen. Frank Homberg, DLW-Ratsherr und Vertretungsberechtigter, kündigt an, die Einschätzung der Stadt juristisch prüfen zu lassen. Einige Kritikpunkte, so Homberg auf WZ-Nachfrage, seien aber aus seiner Sicht falsch. Erst nach der Ratssitzung wolle sich die Initiative beraten, ob sie gegen den Beschluss der Unzulässigkeit vor Gericht ziehen werde.