Arbeitsgericht: Kreis muss Mitarbeiter behalten
Das Arbeitsgericht entscheidet für einen Beschäftigten, der an das Jobcenter ausgeliehen wird. Weitere Verfahren laufen.
Kreis Viersen. Harald Grewe hatte gestern Grund zur Freude. Der Viersener hat unter anderem gegen den Kreis Viersen wegen seines befristeten Arbeitsvertrages bei der gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung der Beschäftigung Kreis Viersen (GFB) geklagt und vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen.
Strittig sind zwei Punkte: erstens, ob die GFB nach der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (siehe Kasten) Arbeitnehmer an den Kreis ohne Erlaubnis ausleihen darf. Und zweitens, ob die Befristung des Arbeitsvertrages rechtens ist.
Harald Grewe ist von der GFB an das Jobcenter „ausgeliehen“. Dort ist er im Außendienst tätig. Ende Juni soll sein Vertrag auslaufen. Für die Befristung gebe es aber keinen Grund, findet der Viersener. Es gebe genug zu tun für ihn und seine Kollegen. „Ich liebe meinen Job“, freut sich Harald Grewe über das Urteil.
Der Sachverhalt könnte noch weitere Gerichte beschäftigen. Der Weg durch die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht sei möglich, sagte der Direktor des Arbeitsgerichtes Krefeld, Olaf Klein, beim Kammertermin. Der Fall sei hoch spannend, aber auch hoch komplex.
Klein urteilte, dass die GFB nach neuem Gesetz eine Erlaubnis für die Ausleihe von Arbeitnehmern benötige — auch wenn die GFB gemeinnützig ist. Da die Erlaubnis nicht vorliege, bestehe das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem, dem der Mitarbeiter überlassen wurde, in diesem Fall mit dem Jobcenter, das auch vom Kreis Viersen betrieben wird.
Zudem sei die Arbeit im Jobcenter eine sozialstaatliche Daueraufgabe, die nicht befristet sein kann. Der Kreis hatte argumentiert, ab 1. Juli qualifizierteres Personal einstellen zu wollen.
In einem zweiten, ähnlichen Fall wurde gestern die Klage abgewiesen, weil sich diese nur gegen die GFB, aber nicht gegen den Kreis richtete. „Noch“, stellte die Anwältin der Klägerin eine Klage in Aussicht.
Der Kreis Viersen will nun zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob er in Berufung geht. Zurzeit liefen sieben weitere Verfahren, in vier Fällen auch gegen den Kreis.