Urteil am Landgericht Mönchengladbach Sieben Jahre Haft für Kempenerin

Mönchengladbach/Kempen. · Der Ex-Freund der 51-Jährigen war von der Motorhaube geschleudert worden.

Am Landgericht Mönchengladbach war die Anklage gegen die Kempenerin an mehreren Tagen verhandelt worden.

Foto: Bauch, Jana (jaba)

Wegen versuchten Totschlags, gefährlicher sowie schwerer Körperverletzung, gefährlichem Eingriff in den Verkehr, Trunkenheit am Steuer und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilte das Landgericht Mönchengladbach eine Kempenerin am Montag zu sieben Jahren Haft.

Der laut Kammer „provozierte Verkehrsunfall“ hatte im Dezember 2019 für großes Aufsehen gesorgt: Die 51-Jährige war nach einem Streit auf einem Rastplatz mit ihrem damaligen Lebensgefährten auf der Motorhaube mit Geschwindigkeiten von bis zu 130 km/h über zwei Autobahnen gerast. Nach mehreren Versuchen, den Mann durch das Fahren von Schlangenlinien und Spurwechseln von der Motorhaube zu befördern, war der 53-Jährige auf der A 61 schließlich nach einem plötzlichen Bremsmanöver auf die Fahrbahn gestürzt. Der Mann erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ist seitdem ein Pflegefall.

Bis zum letzten Verhandlungstag hatte die Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen geschwiegen, sich auf Erinnerungslücken berufen. Am Montag gab die 51-Jährige über ihren Verteidiger die Tat zu, erklärte jedoch, diese sei nicht darauf ausgelegt gewesen, den Mann zu töten. Sie sei „beherrscht von dem Gedanken gewesen, ihn von der Haube zu bekommen und dann nach Hause zu fahren“. Die Gefahr für ihren Lebensgefährten habe sie dabei ausgeblendet, bedingt durch das vorangegangene Streitgeschehen und ihre Alkoholisierung. Eine Sachverständige hatte den Blutalkoholwert der Frau zum Tatzeitpunkt auf 2,33 Promille zurückgerechnet.

Staatsanwalt Stefan Lingens hatte eine achtjährige Freiheitsstrafe für die 51-Jährige gefordert. Sie habe „alles für eine Tötung Erforderliche unternommen“, den Tod des Mannes billigend in Kauf genommen. Der Nebenklage-Vertreter schloss sich dem an, beschrieb die Tat als „hart an der Grenze des Mordmerkmals der Grausamkeit“. Der Verteidiger stellte keinen konkreten Strafantrag, bezeichnete die Tat als minderschweren Fall des versuchten Totschlags. Der sei gegeben durch den vorgenommenen Täter-Opfer-Ausgleich, das Geständnis, die Alkoholisierung sowie die Ausnahmesituation, in der sich die Angeklagte zum Tatzeitpunkt befunden habe. Nach dem Urteil kündigte der Verteidiger an, das Urteil anfechten zu wollen.