Gastronomie in Viersen Viersen erlässt den Gastronomen weiterhin die Terrassengebühr
Viersen · Gastronomen müssen für ihre Außengastronomie an öffentlichen Straßen und Plätzen nach Genehmigung der Stadt Viersen auch im ersten Halbjahr 2022 keine Sondernutzungsgebühr zahlen.
(naf) Gastronomen in Viersen müssen vorerst bis zum 30. Juni weiterhin keine Sondernutzungsgebühr für Außengastronomie an öffentlichen Straßen und Plätzen zahlen. Das hat der Stadtrat in seiner letzten Sitzung des Jahres einstimmig beschlossen. Den Vorschlag, die Sondernutzungsgebühr erneut für sechs Monate zu erlassen, hatte zuvor die Stadtverwaltung eingebracht. Viersens Kämmerer Christian Canzler schätzt, dass dies zu einem Verlust im städtischen Haushalt in Höhe von rund 10 000 Euro führt.
Bereits in den Ratssitzungen im Juni und Dezember 2020, außerdem in der Ratssitzung im Juni 2021, war einstimmig beschlossen worden, jeweils für die folgenden Monate die Sondernutzungsgebühr für Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe zu erlassen: Laut Satzung erhebt die Stadt Viersen eigentlich Gebühren, wenn die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden – wie etwa im Fall der Außengastronomie.
Verwaltung schlägt Fortführung der bisherigen Regelung vor
Mit einem Verzicht auf Gebührenerhebung sollen wirtschaftliche Schäden, die Gastronomen wegen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie erleiden, abgemildert werden. „Da die negativen Folgen der Corona-Pandemie aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin fortgelten“, wie es in der Verwaltungsvorlage für die Ratssitzung heißt, schlug sie nun eine Fortführung der bisherigen Regelung vor.
Darüber hinaus hat der Stadtrat beschlossen, dass auch die Genehmigungen, die für temporäre Ausweitungen bestehender gastronomischer Außenflächen erteilt wurden, bis zum 30. Juni kommenden Jahres verlängert werden.
Die geschätzten rund 10 000 Euro, die der Stadt an Gebühreneinnamen fehlen, sollen sich nicht auf den Haushalt 2022 auswirken, wie Kämmerer Canzler erläuterte. Die Summe werde ebenso wie die übrigen Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen, die durch die Pandemie entstanden sind und noch entstehen werden, gesondert erfasst.
Der Betrag werde im Zuge der Bilanzierungshilfe gemäß des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes isoliert. 2024 muss der Stadtrat dann entscheiden, ob die bis dahin erfasste Gesamtsumme einmalig oder über 50 Jahre abgeschrieben werden soll.