Diskussion um Corona-Verordnung Vater wirft dem Gesundheitsamt im Kreis Viersen Willkür vor

Kreis Viersen · Auch wenn die Corona-Test-Verordnung Anfang Januar ein Freitesten aus der Quarantäne zugelassen hätte, hat das Kreisgesundheitsamt anders entschieden. So argumentiert das Amt.

Foto: dpa/Michael Kappeler

Torsten Küppers, Familienvater aus dem Kreis Viersen, bemängelt das Verhalten des Kreisgesundheitsamtes bei einer Quarantäne-Anordnung für sein Kind. Küppers meint: „Mein Kind hätte schon früher aus der Quarantäne gekonnt. Das Kreisgesundheitsamt hat willkürlich entschieden.“ Er hat sich zudem an den Landrat gewandt; eine Antwort von ihm hat er nicht erhalten; Coenen übertrug dies dem Gesundheitsamt des Kreises.

Das Gesundheitsamt des Kreises Viersen hat am 4. Januar der Familie Küppers den Bescheid per E-Mail zugesandt, dass für das Kind eine häusliche Quarantäne vom 28. Dezember bis 11. Januar angeordnet wird; es war geimpft, aber mit der Delta-Variante infiziert.

Der Vater hat am 6. Januar per E-Mai an das Gesundheitsamt mitgeteilt, dass ihm bei der Corona-Infohotline des Landes mitgeteilt wurde, dass es als immunisierte Person nach fünf Tagen möglich ist, sich aus der Quarantäne freizutesten. Er wollte dies nutzen. „Wir haben unsere Tochter nun nach sieben Tagen testen lassen und gehen davon aus, dass sie nach Vorlage eines negativen Tests von der Quarantäne befreit ist“, schreibt er. Doch das Kreisgesundheitsamt teilte ihm mit, dass dies nicht möglich sei, weil es Symptome gegeben habe. Dabei verwies das Gesundheitsamt auf die Corona-Test-Quarantäne-Verordnung. Noch am selben Tag, am 7. Januar, widersprach Küppers dieser Argumentation: „Die in der Verordnung beschriebenen Symptome lagen bei meiner Tochter nie vor.“ Sie habe lediglich Gliederschmerzen gehabt. Er könne nicht nachvollziehen, warum das Kind trotz negativen PCR-Tests weiter in Quarantäne bleiben solle.

Am 8. Januar schrieb Küppers an Landrat Coenen: „Für mich ist es völlig unbegreiflich, warum hier ein Bürger, der keinerlei Einschränkungen durch die Krankheit hatte, hier durch eine offensichtlich falsche Anordnung und eine falsch gestellte Quarantäne zusätzlich fünf Tage in der Wohnung eingesperrt bleiben soll. Wir sind alle in der Familie zwei- und dreifach geimpft und haben die Coronainfektion unserer Tochter bei einem routinemäßigen Selbsttest, ohne Zwang dazu festgestellt und gemeldet, noch weit vor dem Gesundheitsamt allen Beteiligten mitgeteilt, und das Gesundheitsamt zusätzlich darauf hingewiesen, dass Kontaktpersonen nicht richtig erfasst wurden.“

In einer Antwort vom 10. Januar erklärt das Gesundheitsamt: „Wenn bei Ihrer Tochter im Verlauf der Quarantäne neben den angegebenen Gliederschmerzen keine weiteren typischen Symptome aufgetreten sind, hätte man unter Berücksichtigung der Ihnen bekannten rechtlichen Voraussetzungen eine Beendigung der Quarantäne mittels negativem PCR-Test erreichen können.“ Die abschließende Entscheidung liegt aber bei der zuständigen Bearbeitenden des Gesundheitsamtes, da dort die Verantwortlichkeit liege.

Auch das Pressereferat des NRW-Gesundheitsministeriums verweist auf diese Verantwortlichkeit: „Es gab offensichtlich eine unterschiedliche Bewertung, ob und welche Symptome das Kind hatte, so dass nach der damals gültigen Regelung des damaligen Paragraf 15, Absatz 4a Test- und Quarantäneverordnung auch trotz Impfung keine Verkürzung der Quarantäne möglich gewesen wäre.“ Doch: „Das Management von Infektionsfällen erfolgt durch die Gesundheitsbehörde vor Ort, die ihre Entscheidungen vor dem Hintergrund der individuellen Umstände sowie der Situation vor Ort vornimmt. Diese Entscheidungen können, wenn es der Einzelfall erfordert, immer von der Verordnungslage abweichen.“

Der Kreis erklärte auf Anfrage zu seiner Einschätzung: „Das Gesundheitsamt des Kreises Viersen ist an geltendes Recht gebunden. Die Gesundheitsämter haben aber Ermächtigungsspielraum beim Ausspruch von Quarantänen, die vom Einzelfall abhängig sind.“ Dies gelte insbesondere bei Verdacht auf oder bei nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden Sars-Cov2-Variante. Zwar fiel die Symptomatik des Kindes nicht unter die in der Verordnung genannte. „Trotzdem wurden Symptome angegeben, die auf eine Infektion mit dem Virus hindeuten. Damit war es nicht durchgehend asymptomatisch“, so ein Sprecher des Kreises. Deswegen sei die vorzeitige Beendigung der Isolation verwehrt worden. Maßgebend sei dabei die erste eigene Einschätzung der Symptomatik.

Quarantäne wurde nach Prüfung einen Tag früher aufgehoben

Am Mittag des 10. Januar teilte das Gesundheitsamt mit, dass die Voraussetzungen für eine Quarantäne nun aufgehoben werde. „Die kurzfristige Entscheidung die Quarantäne für das Kind von Herrn Küppers einen Tag früher zu beenden, beruht vor allem auf den zu dem Zeitpunkt neu bekannt gewordenen Quarantäneregeln. Die Kollegen im Gesundheitsamt haben sich den Einzelfall noch einmal angeschaut und im Sinne der neuen Maßgaben entschieden.“ Küppers bleibt dabei: „Die Quarantäne für mein Kind hätte früher aufgehoben werden müssen.“