Leitfaden der Stadt Viersen Außengastronomie bald optischer Einheitsbrei?

Viersen · Die Stadt Viersen hat auf ihrer Website einen offiziellen Leitfaden für die Außengastronomie veröffentlicht. Wie sich die Stadt die Bestuhlung vor Gaststätten oder Werbedrucke auf Sonnenschirmen vorstellt.

Leitfaden Außengastronomie Viersen

Foto: Maren Kaster

Ob Außenterrasse, Biergarten oder stilvolles Café-Ambiente unter freiem Himmel: Die Gastronomie im Straßenraum prägt die Atmosphäre der Innenstädte im Sommer. Um die positiven Effekte einer stimmungsvollen Außengastronomie auf die Verweilqualität weiter zu stärken, habe die Stadt Viersen einen illustrierten Leitfaden für Gastronomiebetriebe entwickelt und stellt diesen auf ihrer Internetseite als Download zur Verfügung, heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt.

Seit Mitte Juli steht der Leitfaden „Gestaltungsempfehlungen für Sondernutzungen im öffentlichen Raum“ als Download zur Verfügung. Der Leitfaden soll denjenigen, die Gaststätten betreiben, Möglichkeiten aufzeigen, ihre Außengastronomieflächen auszustatten. Außerdem enthält er zahlreiche beispielhafte Abbildungen, auf denen dargestellt ist, wie die Außengastronomie laut Stadt gestaltet werden sollte und wie nicht.

Alle Stadtteile wurden in die Geltungsbereiche A, B und C unterteilt, für die unterschiedliche gestalterische Ansprüche festgelegt wurden. Fußgängerzonen mit den angrenzenden Plätzen der jeweiligen Stadtteile werden vom Geltungsbereich A abgedeckt, wo eine „Verwendung von qualitativ hochwertigen Möblierungselementen“ empfohlen wird. Geltungsbereich B umfasst die Randbereiche der Innenstädte, wo von „qualitativ angemessenen Möblierungselementen“ die Rede ist. Schließlich bleibt Bereich C das verbleibende Stadtgebiet, wo die Außengastronomie „weitgehende Gestaltungsfreiheit“ genießt.

Ziel sei es, mitunter zusammengewürfelte Umsetzungen zu vermeiden zugunsten eines abgestimmten, qualitätsvollen und harmonischen Erscheinungsbildes, heißt es im Leitfaden. Im Gestaltungsbereich A ist deshalb die „Verwendung von auffallenden und grellen Farben bei allen Möblierungselementen“ nicht erwünscht. Die Farbwahl solle sich möglichst auf natürliche Farben beschränken.

Susanne Fritzsche, technische Beigeordnete der Stadt Viersen, sagte auf Anfrage unserer Redaktion: „Bunt kann durchaus auch stimmig sein, aber wenn es bunt ist, sollten es gleiche Möbel sein.“ Außerdem sei ihr wichtig, über die Gestaltung zu sprechen. „Auch wir müssen offen sein für gute Lösungen, es kann immer jemand auf eine gute Idee kommen, die uns nicht eingefallen ist.“

Auch zur Form der Möbelstücke hat die Stadt Viersen genaue Vorstellungen: Biergarten-Garnituren, Liegen und Strandkörbe seien nicht erwünscht. Ebenso wenig komplett aus gepresstem Kunststoff gefertigte Stühle, sogenannte Monoblock-Kunststoffstühle. „Bei flippigen Ideen sollte man frühzeitig die Fachbereichsleitung kontaktieren“, sagt Fritzsche.

Im Dekorationsbereich ist künstliche Begrünung nicht gern gesehen, aber bei echten Pflanzen sollte auf die „Verwendung von Betonformsteinen, Speiseimern und ähnlichem“ für Bepflanzung verzichtet werden. Außerdem dürfe es keine Teppiche, Kunstrasen, Podeste oder Sandschüttungen geben. „Ein Konzept sollte eine gewisse Qualität aufweisen“, sagt Fritzsche. „Nato-Netze zur Abgrenzung oder billig wirkende Kunstblumen gehören nicht dazu.“

„Großflächige Werbeaufdrucke auf dem Volant von Sonnenschirmen oder Markisen“ werden im Leitfaden Gestaltungen als negativ bewertet. In der Gastronomie kommt es allerdings vor, dass Schirme von Herstellern als Dauerleihgabe ausgegeben werden oder zumindest vergünstigt angeboten werden. Das heißt beispielsweise, wenn ein Restaurant Cola von der Marke Fritz Cola verkauft, kann der Hersteller dem Restaurant Sitzgarnituren oder Schirme mit entsprechendem Werbeaufdruck anbieten. Auf die Frage hin, wie es gehandhabt wird, wenn eine Gastronomie Schirme mit dem Aufdruck einer Getränkemarke nun nicht mehr nutzen dürfe, sagte Fritzsche, dass es eigentlich hauptsächlich um großflächige Werbung an Gebäuden gehe. Auf Werbedrucke müsse nicht grundsätzlich verzichtet werden. „Wichtig ist uns nur, dass Schirme nicht rein zu Werbezwecken aufgestellt werden.“

Der wolle außerdem bei der Gestaltung der Außengastronomieflächen die Barrierefreiheit beachten und gebe an, für welche Möblierungen Anträge gestellt werden müssen. Darüber hinaus benenne er zuständige Ansprechpersonen in der Verwaltung. Eine Strafe bei einer Gestaltung, die der Stadt nicht gefällt, gebe es laut Fritzsche nicht. „Aber beim Erstantrag wird man schon darauf hinwirken, dass etwas Vernünftiges dabei rumkommt“, sagt sie. Letztlich sei es entscheidend, miteinander ins Gespräch zu kommen.