Mieten in Willich Wer Anspruch auf eine Sozialwohnung hat
Willich · Die Wählergemeinschaft „Für Willich“ weist darauf hin, dass auch Menschen mit gewöhnlichem Einkommen, einen Wohnberechtigungsschein beantragen können.
(jbu) Die gestiegenen Lebenserhaltungskosten haben zur Folge, dass immer mehr Menschen den Gürtel enger schnallen und sich künftig auch überlegen müssen, welche Mietwohnung sie sich leisten können. Die Wählergemeinschaft „Für Willich“ macht deshalb in einer Mitteilung auf den Wohnberechtigungsschein (WBS) aufmerksam. „Viele kennen den WBS für Menschen mit geringem Einkommen (1. Förderweg). Hingegen vieler Vermutungen gibt es diese Maßnahme aber auch für Menschen mit ‚normalem‘ Einkommen, dem sogenannten 2. Förderweg“, heißt es. Die Vorsitzende Vanessa Lüth sagt: „Viele Bürger kennen diese Möglichkeit nicht und warten auf dem eh schon angespannten freien Wohnungsmarkt darauf, eine passende, günstige Wohnung zu finden, ohne dabei Hilfe zu haben.“
Es stehen in den nächsten Jahren einige Wohnprojekte in verschiedenen Bereichen der Stadt Willich an, die zumindest zum Teil geförderten Wohnungsbau beinhalten. So zum Beispiel die Katharinenhöfe. „Die Menschen müssen sich aber beeilen, oft sind die Wohnungen schon weg, bevor der erste Spatenstich gemacht wird“, so Theresa Stoll, Obfrau im Planungsausschuss.
„Für Willich“ empfiehlt, dass sich wohnungssuchende Bürger bei der Stadt Willich erkundigen, ob sie über den 1. oder 2. Förderweg berechtigt sind, einen WBS zu beantragen. Dabei sollten sie sich definitiv für Wohnungen in bereits bestehenden oder kommenden Projekten vormerken lassen. Dieses könnten sie etwa bei der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft (GWG) des Kreises Viersen. Aber auch die Stadt Willich kann den Bürgern dabei weiterhelfen. Die Einkommensgrenze für den 1. Förderweg liegt in Willich für eine Person bei etwa 33000 Euro Brutto-Jahresgehalt, bei Haushalten mit zwei Personen bei rund 45000 Euro. Zur Einkommensgruppe B, die über den 2. Förderweg eine öffentlich geförderte Wohnung erhalten kann, gehört, wer bis zu 40 Prozent über den angegeben Einkommensgrenzen des 1. Förderweges liegt.