Vergewaltigung: Urteil ohne Geständnis
Ein 45-Jähriger soll seiner Ex-Frau vor deren Wohnung aufgelauert haben — mit einem Laken maskiert.
Mönchengladbach. Es war ein Indizienprozess, ein Geständnis gab es bis zum Schluss nicht. Ein 45-jähriger Bielefelder ist vom Landgericht Mönchengladbach zu fünf Jahren und sieben Monaten Haft wegen schwerer Vergewaltigung verurteilt worden.
Einbezogen hat das Landgericht ein noch offenes Urteil vom Amtsgericht Köln, in dem der Mann wegen Mietbetrugs verurteilt worden war und das zur Bewährung ausstand.
Der Verurteilte wurde noch im Gerichtssaal festgenommen und in Untersuchungshaft geschickt. Bislang hatte er sich auf freiem Fuß befunden, die Tat soll sich am 10. März 2010, also vor annähernd zwei Jahren, zugetragen haben. Damals soll er seiner Ex-Frau vor deren Wohnung aufgelauert haben, als diese einkaufen gehen wollte.
Dann soll er sein Opfer in den Flur, später ins Schlafzimmer gedrängt und dort vergewaltigt haben. Zunächst habe er ein Bettlaken mit Sehschlitzen über dem Kopf getragen, das aber bei den Angriffen verrutscht sei, so dass die Mönchengladbacherin ihren Ex-Mann erkannte. Außerdem habe er ein Brotmesser und Kabelbinder bei sich gehabt.
Die Frau hatte erst zwei Tage nach der Tat Anzeige erstattet, weil sie bis dahin wie betäubt gewesen sei, hatte sie dem Gericht erklärt. Die Kammer glaubte der Frau. Auch die Tochter des Paares, die kurz nach der Tat nach Hause zurückgekehrt war, hatte ausgesagt, ihr sei sofort aufgefallen, dass mit ihrer Muter etwas nicht stimmte, dass sie verstört sei.
Als ein Beweis diente eine Kurznachricht, die der Ex-Mann am Tag nach der Tat an das Opfer schickte. Darin hatte er sich entschuldigt, er habe ihr nichts antun wollen. Die Polizisten, die die erste Aussage der Frau nach der Tat aufgenommen hatten, hatten sich über die Verkleidung mit dem Bettlaken gewundert, das sei nicht typisch für eine Vergewaltigung, hatten sie im Gericht erklärt. Ansonsten seien die Aussagen der Frau für sie glaubhaft gewesen.
Das Urteil gegen den 45-Jährigen ist noch nicht rechtskräftig, die Verteidigung kann Revision einlegen.