Brandstiftung: Haft und Entzug
Detlef H. wurde am Montag unter anderem wegen versuchten fünffachen Mordes verurteilt.
Mönchengladbach. Sieben Jahre Haft wegen versuchten fünffachen Mordes, wegen schwerer Brandstiftung, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung. So lautet das Urteil für den 41-jährigen Detlef H.
Tatsächlich wird er nach diesem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, zunächst nur anderthalb Jahre im Gefängnis verbringen müssen, danach wird er für etwa zwei Jahre in eine Entziehungsklinik eingewiesen. Wenn auch diese Zeit vorbei ist, hat er gut die Hälfte seiner Strafe verbüßt und kann dann einen Antrag stellen, dass der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Detlef H. hatte zugegeben, am 12. August des vergangenen Jahres das Haus an der Bergerstraße, wo im zweiten Stock seine Ex-Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern lebte, angezündet zu haben.
Nur durch verschiedene glückliche Zufälle, so hatte später ein Brandsachverständiger herausgefunden, war es damals nicht zu einer Katastrophe mit Toten und Schwerverletzten gekommen. Der Sohn des 41-Jährigen hatte eine Rauchvergiftung erlitten.
Zwischen den Eheleuten habe es schon vor der Trennung Schwierigkeiten gegeben, fasst der Vorsitzende Richter Lothar Beckers in seiner Urteilsbegründung zusammen. Die Frau sei mit den Kindern mehrfach in ein Frauenhaus geflüchtet, habe schwere Verletzungen, unter anderem auch Brüche, erlitten. Der Grund: H.s Alkoholkonsum.
Er trank ständig, und er trank viel. Und wenn er betrunken war, dann wurde er aggressiv. Genau so, hatte Gutachter Martin Platzek festgestellt, sei es auch zur Tat am 12. August gekommen. Rund 3,1 Promille hatte H. damals im Blut. „Ab drei Promille muss man anfangen zu überlegen, ob jemand nicht schuldunfähig ist“, erläuterte Richter Beckers. Das sei aber bei H. nicht der Fall.
Die Richter gestanden ihm eine verminderte Schuldfähigkeit wegen erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zu, mehr aber nicht. „Er hat trotz des Alkohols planvoll gehandelt“, so Beckers.
So sei H. nach der Tat nicht zum Taxistand an der Roermonder Straße gegangen, sondern sei zur Nicodemstraße hinauf gelaufen, um nicht den selben Taxifahrer zu erwischen wie bei seiner Hinfahrt zum Tatort. Sein Pech: Es war trotzdem der selbe Fahrer.
Er habe wissen können, dass ein Haus anfängt zu brennen, wenn man Benzin vor die Tür schüttet und anzündet, hielt Beckers dem Angeklagten vor. Auch sei er schon in dem Haus gewesen, habe das hölzerne Treppenhaus gekannt. „Wenn das Feuer gefangen hätte, hätten die Menschen oben im zweiten Stock in der Mausefalle gesessen“, so Beckers weiter.
Versuchter Mord sei die Tat, weil H. heimtückisch gehandelt habe, die möglichen Opfer allesamt arg- und wehrlos gewesen seien, nicht mit einer solchen Tat hätten rechnen müssen. Außerdem sei ein Feuer im Sinne des Gesetzes ein „heimtückisches Mittel“.