„Beispielloser Ausbruch“ NRW-Gericht weist Klagen gegen Corona-Lockdown ab

Wegen der Corona-Pandemie stoppte NRW im Frühjahr 2020 mit einem rigiden Lockdown das öffentliche Leben. Die Infektionen gingen in der Folge deutlich zurück, aber viele Unternehmen verloren viel Geld. Nachträgliche Klagen dagegen wies das OVG jetzt zurück.

 Der erste Corona-Lockdown in NRW war verhältnismäßig - das hat das Oberwaltungsgericht nun erklärt.

Der erste Corona-Lockdown in NRW war verhältnismäßig - das hat das Oberwaltungsgericht nun erklärt.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Das NRW-Oberverwaltungsgericht hat am Donnerstag vier Klagen gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 zurückgewiesen. Ein Fitnessstudio aus Bielefeld, ein Personal-Trainer-Studio aus Gelsenkirchen, ein Tanzhaus aus Bonn und eine Gaststätte aus Essen hatten Normenkontrollklage erhoben, weil sie laut der NRW-Coronaschutzverordnung vom Frühjahr 2020 wegen der Pandemie den Betrieb im Haus einstellen mussten und dadurch erhebliche Verluste erlitten hatten.

Das höchste NRW-Verwaltungsgericht bescheinigte dem zuständigen NRW-Gesundheitsministerium aber im Hauptsacheverfahren nach mündlicher Verhandlung, verhältnismäßig und auf ausreichender Rechtsgrundlage gehandelt zu haben. Zuvor hatte der OVG-Senat schon in einigen Eil-Verfahren Klagen gegen den Lockdown zurückgewiesen.

Zu Beginn der Pandemie habe es weder Impfstoffe noch Medikamente gegen das Virus gegeben, sagte der Vorsitzende Jörg Sander am Donnerstag in der Verhandlung. Auch medizinische Masken seien in größerer Zahl noch nicht erhältlich gewesen.

Wissenschaft und Gesetzgeber hätten noch sehr wenig über die Pandemie gewusst. Der Landesregierung müsse angesichts dieser Lage ein weiter Handlungsspielraum für ihre Maßnahmen zum Lebens- und Gesundheitsschutz der Bevölkerung zugebilligt werden. „Angesichts des in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellosen Ausbruchs der Pandemie“ seien präzisere Vorgaben für die NRW-Verordnungen durch Bundesrecht noch nicht zu verlangen gewesen, so das Urteil.

Die Kläger hatten angeführt, dass die rechtliche Grundlage der Landesverordnung im Infektionsschutzgesetz nicht ausreiche und flächendeckende Betriebsschließungen nicht angemessen seien und die Berufsfreiheit verletzten. Dem folgte das Gericht nicht.

Im März 2020 habe es tatsächlich wissenschaftliche Anhaltspunkte für eine möglicherweise drohende Überlastung des Gesundheitswesens gegeben, sagte der Vorsitzende. Die erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Betriebe seien außerdem teilweise durch die Corona-Sofortprogramme des Bundes und der Länder und vor allem durch die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes gemildert worden. Außerdem hätten die Coronaverordnungen immer nur befristet gegolten und seien immer wieder mit Blick auf die Infektionslage überprüft worden.

In knapp vier Wochen folgen in dem Komplex noch Klagen der Unternehmen Galeria Karstadt Kaufhof und Peek & Cloppenburg. Hier geht es um die Begrenzung der Verkaufsfläche in Warenhäusern, Technikmärkten und Modegeschäften auf 800 Quadratmeter.

(dpa)