Ausschluss des CDU-Chefs: Rat soll erneut abstimmen
Der „Fall Christoph“ ist wieder Thema. Der Bürgermeister will den Rat entscheiden lassen. Das Bündnis sieht dies anders.
Kaarst. Es ist ein Fall, den es so in der Kaarster Kommunalpolitik noch nicht gegeben hat. Ein Fall, der die Lager spaltet und der, je nach Ausgang, politische Karrieren kosten kann. Am Donnerstag steht die „Causa Christoph“ deshalb im Stadtrat erneut auf der Tagesordnung.
Bürgermeister Franz-Josef Moormann will das Stadtparlament zum zweiten Mal über die Wählbarkeit von Lars Christoph und einen möglichen Ausschluss des CDU-Fraktions- und Parteichefs aus dem Rat abstimmen lassen, weil er dieses Vorgehen für rechtlich notwendig hält.
Der Rat, sagt Moormann, habe das Ausscheiden seines Mitglieds Lars Christoph nicht ausdrücklich angeordnet. Paragraf 40 des Kommunalwahlgesetzes sehe das aber vor. Die getroffene Feststellung der Nichtwählbarkeit Christophs, da ist sich der Verwaltungschef sicher, ersetzt besagte Anordnung nicht. Auch sei es allein Aufgabe des Gremiums, diese zu treffen, sagt Moormann. Das sieht das Fünferbündnis aus SPD, Grünen, FDP, Zentrum und UWG anders und fordert den Bürgermeister zur Umsetzung des bereits getroffenen Ratsbeschlusses auf.
Nicht der Rat, sondern nur die Verwaltung könne einen gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen, schreibt der Wahlprüfungsausschussvorsitzende Heinrich Thywissen (FDP) in einem Brief an Moormann. Und: „Ein Untätigwerden könnte ein Untätigkeitsverfahren nach sich ziehen. . .“ Auch Grünen-Fraktionschef Christian Gaumitz sagt: „Der Bürgermeister hat vom Rat einen klaren Auftrag erhalten — er muss jetzt handeln.“
Unstreitig ist: Noch nie musste die Politik in Kaarst überprüfen, ob ein Kommunalwahlergebnis in Bezug auf die Wählbarkeit eines Ratskandidaten gültig ist. Ein entsprechender Einspruch eines Bürgers war nach der diesjährigen Kommunalwahl aber begründet, stellte der Rat am 28. August fest.
Mit 25 zu 24 Stimmen (bei einer Enthaltung) hat der Rat eine einen Tag zuvor getroffene gegenteilige Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses abgelehnt. Entscheidend war dabei die Frage, ob der CDU-Parteichef — wie er selbst angibt und es das Kommunalwahlgesetz vorschreibt — in Kaarst, in diesem Fall im Haus seiner Eltern, wohnt, oder ob sein Lebensmittelpunkt in Köln liegt, wo er seinen Arbeitsplatz und eine Wohnung als Zweitwohnsitz hat. Wählbar ist in NRW, wer seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat, in der er zur Wahl antritt. Das Fünferbündnis zweifelt die von der Verwaltung zugrundegelegte Berechnung der Aufenthaltszeiten an.