Bernd Bremer aus Kaarst Spezielle Regelungen für den Quarantänefall
Kaarst · Bernd Bremer fühlt sich als Kindertagespflegeperson von der Stadt Kaarst unfair behandelt, weil sie im Quarantänefall keinen Verdienstausfall zahlt.
(seeg) In den Kaarster Kindertagesstätten sind am Montag PCR-Tests eingeführt worden. Für Tagespflegepersonen ist das nach Angaben der Verwaltung logistisch aber nicht möglich. „Die Kapazitäten der Labore sind ausgereizt, die Einschränkungen der PCR-Tests durch das Land sind ein deutliches Signal“, heißt es. Es finde sich einfach kein Labor, das diese zusätzlichen Pools bearbeiten kann. Allerdings wird die Stadt den Tagespflegepersonen weiterhin kostenlose Schnelltests zur Verfügung stellen. Diese Antworten stellen den Kaarster Tagesvater Bernd Bremer nicht zufrieden. Seiner Meinung nach werden Tagespflegepersonen in Kaarst als „Stiefkind“ behandelt.
So auch beim Thema Verdienstausfall. Die Stadt habe sich dazu verpflichtet, auch im Krankheitsfall oder während des Urlaubs weiter Geldleistungen an die Tagespflegepersonen zu zahlen. Wenn allerdings eine Tagespflegeperson in Corona-Quarantäne muss, soll sie den Verdienstausfall über das Infektionsschutzgesetz beim Bund geltend machen. „Nach rund neun Monaten bekommen wir 75 Prozent des zu versteuernden Gewinns für den Quarantänezeitraum“, so Bremer: „Es wird vergessen, dass ein großer Anteil unseres Entgeltes aus einem Sachkostenzuschuss besteht, den wir gar nicht versteuern müssen.“ Andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen würden auch im Quarantänefall weiter zahlen. „Wir betreuen auch im Namen der Stadt Kaarst und die stiehlt sich aus der finanziellen Verantwortung“, so Bremer.
Die Verwaltung bestätigt, dass eine Kindertagespflegeperson bei einem Verdienstausfall aufgrund einer Quarantäneanordnung Anspruch auf Entschädigung hat. Als Berechnungsgröße werde der Gewinn aus der Selbstständigkeit herangezogen. „In der Quarantänezeit erbringt die Tagespflegeperson keine Leistung und hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Geldleistung“, erklärt die Verwaltung. Während dieser Zeit fallen keine Ausgaben (Sachaufwand sowie kein Aufwand für die mittlere Bildungs- und Bearbeitungszeit) an und seien daher von der laufenden Geldleistung abzuziehen. „Der verbleibende Gewinn ist die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung“, heißt es. Demnach habe die Tagespflegeperson eine Entschädigung durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR) zu erhalten, die geringer als das Entgelt für die Betreuungsleistung ausfalle. „Ein Anspruch auf einen Ausgleich der Differenz durch die Stadt Kaarst besteht nicht.“