Verkehr in Meerbusch Oberverwaltungsgericht: Tempo 30 nachts darf bleiben
Büderich · Gegen ein nächtliches Tempolimit von 30 in Büderich klagt ein Bürger. Das Verwaltungsgericht hatte seinem Eilantrag zugestimmt, die Beschränkung zu kippen. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf.
Autofahrer müssen sich in den Nachtstunden an der Moerser Straße weiterhin an Tempo 30 halten. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden. Es lehnte damit einen Eilantrag des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts ab. Die Richter waren im Mai zu der Einschätzung gekommen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Stundenkilometer in der Zeit von 22 bis 6 Uhr im Bereich Moerser, Düsseldorfer und Neusser Straße rechtswidrig ist. Das Tempolimit war deshalb vorläufig aufgehoben worden.
Hintergrund der Geschwindigkeitsbegrenzung war eine Entscheidung der Stadt Meerbusch für einen Lärmaktionsplan. Dieser sah auf fünf lärmbelasteten innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen („Belastungsachsen“) die Anordnung von Tempolimits vor. Dazu hatte die Landesbetrieb Straßenbau NRW nachträglich eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Auf der Grundlage der Ergebnisse befürwortete der Landesbetrieb die Beschränkung auf 30 Stundenkilometer allein auf der Achse „Moerser Straße/ Düsseldorfer Straße/ Neusser Straße“, und zwar beschränkt auf einen Streckenabschnitt: zwischen den Knotenpunkten Neusser Straße/ Römerstraße und Moerser Straße/ Am Pützhof – und nur während der Zeit von 22 bis 6 Uhr.
Dieser Stellungnahme folgte das Meerbuscher Straßenverkehrsamt. Die Tempo 30-Schilder wurden im Februar 2021 aufgestellt. Nach der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts musste die Stadt den Landesbetrieb Straßenbau NRW anweisen, die Schilder vorläufig zu entfernen. „Es muss nun beraten werden, ob sie wieder aufgestellt werden“, erklärte ein Stadtsprecher.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im Mai argumentiert, dass Ortsdurchfahrten von Landesstraßen den Verkehr bündeln sollen und dadurch die Wohngebiete des Ortes ruhig halten. Um Ausweichverkehr durch Wohngebiete zu verhindern, dürfe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde auf Ortsdurchfahrten nur im Ausnahmefall und nur nach einer umfassenden Abwägung des Für und Wider auf Tempo 30 herabsetzt werden.
Nachdem die Stadt Meerbusch Beschwerde gegen den Eilantrag gestellt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss geändert. Die Anordnung von Tempo 30 sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die besondere Gefahrenlage dürfte durch die Lärmeinwirkung gegeben sein, argumentiert das Oberverwaltungsgericht. Der maßgebliche Grenzwert von 60dB(A) nachts werde aufgrund des Straßenlärms mindestens an einem Viertel der Gebäude überschritten. „Die Verkehrsbedeutung der betreffenden Straße als Ortsdurchfahrt einer Landesstraße steht der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zum Schutze der Wohnbevölkerung allerdings nicht grundsätzlich entgegen.“
Ob die Entscheidung der Stadt Meerbusch für das Tempolimit „in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen genügen, müsse die weitere Prüfung im Hauptsacheverfahren ergeben. Der Ausgang des Verfahrens sei noch offen, betonte eine Sprecherin des Oberverwaltungsgerichts.
Da der Kläger nicht mehr seinen Hauptwohnsitz in Meerbusch habe und nur noch gelegentlich von dem Tempolimit betroffen sei, erscheine der damit verbundene geringfügig höhere Zeitaufwand für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zumutbar.
Demgegenüber bewertete das Gericht die Lärmbelästigung für die Anwohner als gewichtiger ein.