Neuss "Pfand-Prozess" geht weiter
Neuss/Düsseldorf. · 2014 kam es in Neuss zu einem Millionenbetrug mit Pfandflaschen. Der Angeklagte im Prozess vor einem Jahr wurde freigesprochen. Dennoch muss sich der Beihelfer zur Tat jetzt erneut vor dem Landgericht Düsseldorf verantworten.
(capf) Vor dem Düsseldorfer Landgericht muss sich am Dienstag, 11. August, eine Person verteidigen, die wegen der selben Tat bereits im vergangenen Jahr vor Gericht stand, aber nicht belangt werden konnte.
Der juristische Grund: Es gibt keine Beihilfe zu einem Freispruch. Damals ging es um die Beihilfe zu einem Millionenbetrug mit Pfandflaschen. Dem Angeklagten – ein 46 Jahre alter Familienvater – wurde vorgeworfen, als Geschäftsführer eines Getränkemarktes in Neuss Rücknahmeautomaten manipuliert und so eine Summe von 1,8 Millionen Euro ergaunert zu haben. Doch er wurde rechtskräftig freigesprochen, da er die Geschäftsführung nur als Strohmann für einen Bekannten übernommen und nichts von dem Betrug selbst gewusst hat. Durch den Freispruch des Angeklagten, kam auch der Beihelfer – er soll die Scheinrechnungen, die für den Betrug benötigt wurden, zur Verfügung gestellt haben – ungeahndet davon.
Scheinrechnungen im großen
Stile zur Verfügung gestellt
Der eigentliche Täter, also der faktische Geschäftsführer des Getränkemarktes, konnte in dem vorangegangenen Prozess ebenfalls nicht belangt werden, da die Tat verjährt war, als bekannt wurde, dass nicht der Angeklagte selbst, sondern eine andere Person, folglich der faktische Geschäftsführer des Marktes, die Tat zu verantworten hatte. Die Betrugstaten wurden im ersten Halbjahr 2014 begangen, heißt es vom Landgericht in Düsseldorf weiter dazu.
Was viele nicht wissen:
Beihilfe verjährt nicht
Da die Beihilfetat hingegen nicht verjährt ist, muss sich der Beihelfer jetzt erneut vor Gericht verantworten – und das wiederum zur Beihilfe an dem Millionenbetrug, durch das Zurverfügungstellen der Scheinrechnungen. Bei dem massenhaften Betrug mit Pfandflaschen sollen zwei zertifizierte und so zur Rücknahme von Einweggetränkverpackungen zugelassene Automaten so manipuliert worden sein, dass die eingeführte Verpackung nicht zerstört wurden. Stattdessen konnten sie unbeschädigt entnommen und so erneut wie mehrfach in den Getränkeautomaten eingeführt werden.