Schärfere Maßnahmen Was sich mit der Bundes-Notbremse ändern soll
Service · Die Bundesregierung setzt die Notbremse per Gesetz durch. Schärfere Maßnahmen sind unter anderem in Schulen, in Bussen und Bahnen und beim Friseur geplant. Bundesrat und Bundestag müssen aber noch zustimmen.
Lange haben sich Bund und Länder zusammengerauft im Kampf gegen das Coronavirus. Doch zuletzt klappte es nicht mehr mit der gemeinsamen Linie. Das Kabinett hat deshalb am Dienstag Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die der Bundesregierung vorübergehend mehr Durchgriffsrechte verschaffen. Der Bundestag muss zustimmen, auch der Bundesrat kommt noch zum Zug.
BUNDES-NOTBREMSE: Wenn die 7-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, so sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
Vorgesehen ist Folgendes:
PRIVATE KONTAKTE: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, insgesamt höchstens fünf Menschen. Kinder bis 14 Jahre zählen extra. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt das nicht. Bei Veranstaltungen zu Todesfällen dürfen bis zu 15 Personen zusammenkommen.
AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN: Zwischen 21.00 und 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“.
FREIZEITEINRICHTUNGEN: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.
LÄDEN: Geschäfte oder Märkte mit Kundenkontakt müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
KULTUR UND ZOOS: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.
SPORT: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen.
GASTRONOMIE: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Zwischen 21.00 und 5.00 Uhr ist nur die Auslieferung zulässig.
KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind ab einer Inzidenz über 100 wieder untersagt. Tattostudios und Kosmetiksalons, die mit der Test-Option öffnen durften, müssen also wieder schließen. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
NAH- UND FERNVERKEHR: In Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren. Die Deutsche Bahn sagt auf WZ-Anfrage: „Die DB richtet sich nach den politischen Vorgaben, sobald diese beschlossen sind und in Kraft treten.“ Ob dann künftig in allen Zügen eine FFP2-Maskenpflicht gilt - egal ob der Zug durch einen Ort mit hoher oder niedriger Inzidenz fährt - bleibt abzuwarten. Mit der FFP2-Maskenpflicht habe man jedoch in Bayern und Berlin gute Erfahrungen gemacht. „Es gibt nur wenige Fälle, bei denen es zu einem Beförderungsausschluss gekommen ist“, sagt ein Bahnsprecher.
TOURISMUS: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
Unabhängig von der Notbremse gilt Folgendes:
SCHULEN: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 200, so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 200 liegt.
WEITERGEHENDE REGELUNGEN: Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste sind von ihr ebenfalls nicht erfasst.
VERORDNUNGEN DES BUNDES: Der Bund soll zudem bei einer Inzidenz von über 100 über eigene Verordnungen Vorkehrungen zum Infektionsschutz erlassen können, was normalerweise Ländersache ist. Darin kann der bekannte Katalog an Corona-Vorschriften enthalten sein, von Quarantäneregelungen über die Maskenpflicht bis hin zur Schließung bestimmter Einrichtungen. Aber auch Erleichterungen wären möglich, insbesondere für Menschen, die als immun gelten oder einen negativen Test vorweisen können. Bundestag und Bundesrat müssen diesen Verordnungen zustimmen - beim Bundestag ist das der Fall, wenn er seine Zustimmung nicht binnen sieben Tagen ausdrücklich verweigert hat.
DAUER DER REGELUNGEN: Sowohl die Bundes-Notbremse als auch die Möglichkeit zu Bundes-Verordnungen gelten nur, solange in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als festgestellt gilt. Derzeit ist das der Fall, allerdings muss der Bundestag dies alle drei Monate bekräftigen.