„Es gibt gar keinen Grund, ihn zu übergeben. Sami A.s Auslieferung widerspricht dem Prinzip der staatlichen Souveränität“.
Der Sprecher betonte allerdings zugleich, dass eine Rücküberstellung des Gefährders nach Deutschland noch immer nicht ausgeschlossen sei. Voraussetzung wären aber grundsätzlich Terrorermittlungen in der Bundesrepublik sowie ein offizielles Gesuch. Dies sei der juristische Standpunkt, der nichts mit einem möglichen Austausch der beiden Länder auf diplomatischer Ebene zu tun habe.
Nach tunesischem Recht ist eine Auslieferung von Staatsbürgern im Fall von Terrorvorwürfen in einem anderen Land grundsätzlich möglich. In Deutschland konnte dem mutmaßlichen Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bisher aber nicht nachgewiesen werden.
Der Tunesier war am 13. Juli in seine Heimat abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Abend zuvor entschieden hatte, dass dies nicht zulässig sei. Die Richter rügten die Aktion als „grob rechtswidrig“ und verlangen, Sami A. zurückzuholen.
Seit seiner Rückkehr nach Tunesien prüft die Justiz des Landes, inwieweit er juristisch belangt werden kann. Sprecher Sliti zufolge soll am Freitag eine Entscheidung über das Vorgehen in dem Fall verkündet werden. Es ist möglich, dass Tunesien Sami A. selbst anklagen wird.