Energetische Sanierung bringt Steuerermäßigung Vorteil nicht nur fürs Objekt
BERLIN · (tmn). Eine energetische Sanierungsmaßnahme zahlt sich für Eigentümer auch steuerlich aus. Allerdings nur, wenn die Sanierungsmaßnahme an einem Objekt durchgeführt wird, das älter als zehn Jahre ist und eigenen Wohnzwecken dient, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Anders als bisher angenommen, handelt es sich bei der Regelung nicht um eine rein objektbezogene Förderung. Das hat Vorteile.
Grundsätzlich beträgt die Steuermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200 000 Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: sieben Prozent im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, sieben Prozent im zweiten und sechs Prozent im dritten Jahr. Es kann sich folglich eine Steuerermäßigung von bis zu 40 000 Euro ergeben.
Diesen Höchstbetrag hat das Bundesfinanzministerium jetzt steuerzahlerfreundlich ausgelegt. Danach gilt er sowohl pro begünstigtes Objekt als auch für jeden Steuerpflichtigen. „Das ist relevant, wenn ein Objekt übertragen wird“, erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll.
Der personenbezogene Höchstbetrag bedeutet, dass bei einem Verkauf oder einer Schenkung oder Erbschaft des Objektes für dieses Objekt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40 000 Euro neu gilt.
Die Objektbezogenheit des Höchstbetrages bedeutet, dass dieser Maximalbetrag aufgeteilt werden muss, wenn die Immobilie zur gleichen Zeit im Eigentum mehrerer Personen steht. „Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis der Miteigentumsanteile“, erläutert Erich Nöll.
Auf wie viele einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen sich die Aufwendungen von 200 000 Euro verteilen, spielt keine Rolle. Eine weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und die Zahlung auf das Konto, also keine Barzahlung, erfolgt.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen begünstigt im Gegensatz zur Förderung von Handwerkerleistungen nicht nur die Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte Maschinenstundensätze, sondern alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, also insbesondere auch die Materialkosten, die im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen.
Als energetische Sanierungsmaßnahmen zählen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und von Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren und der Heizungsanlage, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, informiert der Experte.