Ansteckendes Virus Was passiert bei einem Masernausbruch?

Düsseldorf · Eine Impfpflicht gibt es nicht, doch Kitas und Eltern werden von Gesundheitsämtern in die Pflicht genommen. Was dabei beachtet werden muss.

 Fieber kann ein Anzeichen für Masern sein.

Fieber kann ein Anzeichen für Masern sein.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

Es beginnt häufig mit Symptomen wie Fieber, Husten, Schnupfen und Bindehautentzündung. So beschreibt das Landeszentrum Gesundheit NRW den Beginn einer Masernerkrankung. Nach einigen Tagen, so heißt es weiter im „Merkblatt Masern“, tritt ein typisch bräunlich-rosafarbener Ausschlag im Gesicht und hinter den Ohren auf, der sich über den gesamten Körper ausbreitet. Das geschwächte Immunsystem begünstige Komplikationen mit mitunter erheblichen gesundheitlichen Folgen.

Nur eine zweimalige Impfung, so mahnen die Gesundheitsexperten, biete wirksamen Schutz vor Masern. Die Ständige Impfkommission empfiehlt, Kinder im Alter von 11-14 und 15-23 Monaten, im Rahmen der U6- und U7-Untersuchungen, gegen Masern zu impfen. Da vermehrt junge Erwachsene erkranken, wird allen Personen, die nach 1970 geboren sind und über keine ausreichende Immunisierung verfügen, eine Impfung empfohlen. Ein ausreichender Schutz besteht erst nach zweimaliger Masernimpfung.

Ohne „Herdenschutz“ drohen Infektionen

In NRW schwankt die Zahl der gemeldeten Masern-Erkrankungen deutlich. 2017 gab es 520 Masernfälle, 2018 waren es nur noch 211. In den ersten fünf Wochen des Jahres sind es nach dem wöchentlich aktualisierten Infektionsbericht bislang 52. Annette Jurke, Epidemiologin beim Landeszentrum Gesundheit NRW, erklärt das so: „Wenn mindestens 95 Prozent der Bevölkerung über eine ausreichende Immunität gegen die Masern verfügen, ist ein Herdenschutz ausgebildet, der Masernübertragungen erschwert. Deshalb entstehen Häufungen von Masernfällen insbesondere dann, wenn es zur Übertragung der Masern in eine Gruppe mit zu niedriger Impfquote kommt.“ Das geschehe häufig durch Reisende, die die Erkrankung aus Regionen mit vielen Masernfällen mitbringen, in den letzten Jahren vor allem aus Süd-Ost-Europa. Immer noch seien hierzulande zu viele Menschen nicht ausreichend gegen Masern geimpft, so dass es auch zukünftig zu weiteren Masernausbrüchen kommen könne. Jurke: „Durch solche Ausbrüche und deren Abhängigkeit von Importereignissen in empfängliche Populationen entwickeln sich die Masernzahlen über das Jahr hinweg meist ,schubweise’ und wenig vorhersehbar.“

Und was wird getan, wenn sich in einer Region Masernfälle häufen? Wie im Märkischen Kreis, wo in diesem Jahr bereits 31 Fälle bekannt wurden? Jurke dazu: „Grundsätzlich werden die Gesundheitsämter sofort nach Eingang der ersten Masern-Meldungen aktiv und ergreifen Maßnahmen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.“ Dazu zähle die Kontrolle von Impfausweisen in Schulen oder Kindertageseinrichtungen. So könnten eventuelle Impflücken noch geschlossen werden. Erkrankte und deren Familien werden aufgesucht und zum Verhalten beim Auftreten von Erkrankungen und der Möglichkeit der Schutzimpfung beraten. Zudem wird die Ärzteschaft in der Region informiert.

Eine Impfpflicht gibt es bislang in Deutschland nicht. Eine solche befürwortet der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ). Dessen Präsident Thomas Fischbach fordert, den Besuch von Kitas an die Impfpflicht zu koppeln. So könnten sich Kitas viel Bürokratie ersparen. Derzeit müssten sie ungeimpfte Kinder den Gesundheitsämtern melden. Fischbach: „Ein entsprechendes Gesetz würde auch uns Kinder- und Jugend­ärzten die Arbeit enorm erleichtern. Derzeit werden unsichere oder skeptische Eltern oft durch selbsternannte Experten verunsichert. Das erschwert unsere Beratungsarbeit zusätzlich.“

Die derzeitige Rechtslage beschreibt das Bundesgesundheitsministerium so: Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte sind verpflichtet, bei Kitaeintritt einen Nachweis über eine Impfberatung vorzulegen. Es ist Aufgabe der Kita, dies einzufordern. In Fällen, in denen die Eltern den erforderlichen Nachweis einer ärztlichen Beratung auch nach Aufforderung der Kindertageseinrichtung nicht vorlegen, kann das Gesundheitsamt die Sorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten, das 2017 vom Bundestag beschlossen wurde, wurde eine Verpflichtung der Leitung der Kita geregelt, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn die Eltern den erforderlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung nicht vorgelegt haben. So können Gesundheitsämter auf die Eltern zugehen. In Fällen hartnäckiger Verweigerung einer Impfberatung können Bußgelder in Höhe von 2500 Euro verhängt werden.