Aktionskomitee Autonome wollen am 1. Mai die Ausgangssperre durchbrechen

Wuppertal · Für den 1. Mai rufen Autonome in Wuppertal zu Aktionen in der Nordstadt auf - trotz Ausgangssperre.

Aktionskomitee ruft zu Aktionen in der Wuppertaler Nordstadt auf
Foto: dpa/Fabian Strauch

Im Internet, unter anderem auf der Facebook-Seite „Wuppertal - Kein Platz für Neonazis“, ruft das Aktionskomitee „35 Jahre Autonome 1. Mai Demo sind nicht genug…“ zu Aktionen am 1. Mai in der Wuppertaler Nordstadt auf.

Hintergrund sei die Tradition des autonomen 1. Mai und der selbstorganisierten Straßenfeste, heißt es im Aufruf. Zudem werden polizeiliche Maßnahmen aus dem Vorjahr kritisiert. „Wir möchten nicht, dass dieses Jahr Bereitschaftspolizei und Ordnungsamt wieder den Ölberg besetzt halten und die Anwohner und unsere Gäste bedrohen und belästigen“, heißt es in der Ankündigung. Daher rufen die Organisatoren dazu auf, „nach der 1. Mai-Bündnisdemo und dem Fest in der Utopia-Stadt ab 17 Uhr in die Nordstadt zum Ölberg zu kommen“. Am Otto-Böhne-Platz solle es außerdem ab 17 Uhr „bis in die tiefe Nacht“ eine angemeldete Kundgebung geben. Die Ausgangssperre solle durchbrochen werden, heißt es im Aufruf.

Die Wuppertaler Polizei teilte auf Anfrage mit, dass man sämtliche möglichen Versammlungen im Blick habe, sowohl angemeldete als auch nicht angemeldete. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz würden geahndet. Aus einsatztaktischen Gründen könnten keine näheren Angaben gemacht werden.

Gegenwärtig gilt in Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 zwischen 22 und 5 Uhr eine Ausgangssperre. Körperliche Bewegung alleine ist dabei bis 24 Uhr erlaubt. Wer die Ausgangssperre missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Bußgelder setzt das Land NRW fest. Den Bußgeldkatalog zur Corona-Schutzverordnung kann man auf der Homepage des Landes einsehen. Dort ist die Missachtung einer nächtlichen Ausgangssperre nicht explizit aufgeführt. Ferner heißt es: „Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird“. Diese Verstöße seien mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro zu ahnden.

(bakü)