Inzidenzstufe 2 Einkaufen, Maskenpflicht und Co.: Diese Regeln gelten ab Montag in Wuppertal

Wuppertal · Seit Samstag steht fest: In Wuppertal gelten wieder strengere Regeln im Zusammenhang mit der Inzidenzstufe 2. Das ändert sich ab Montag.

Die Inzidenz steigt in Wuppertal wieder an. Härtere Maßnahmen werden ergriffen.

Foto: dpa/Caroline Seidel

Am Samstag meldet das RKI für Wuppertal einen Inzidenzwert von 80,8. Dieser Wert ist ausschlaggebend für die Einordnung in die verschiedenen Inzidenzstufen. Deshalb gilt ab Montag wieder die Inzidenzstufe 2. Dann gelten diese Regeln:

  • Die Kontaktregeln: Für vollständig Geimpfte oder Genesene gibt es keine Kontaktbeschränkungen. Für alle anderen Menschen sind Treffen im öffentlichen Raum erlaubt, wenn Personen aus höchstens drei Haushalten teilnehmen. Außerdem können sich zehn Menschen mit negativem Test aus beliebig vielen Haushalten treffen, erklärt das Land NRW. Geimpfte oder Genesene werden bei Treffen nicht mitgezählt, können also aus weiteren Haushalten dazukommen.
  • Geimpfte und Genesene: „Vollständig Geimpfte und Genesene stehen Personen mit negativem Testergebnis gleich“, erklärt das Land. Überall dort, wo die Zahl der Personen laut Verordnung begrenzt ist, werden diese Personen laut Land NRW nicht mitgezählt. Als geimpft oder genesen gilt, wer eine vollständige Impfung oder Genesung belegen kann, so das Land weiter. Gültig ist der Impfpass oder ein digitaler Impfnachweis von einer „vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff“. Gültig für Genesene ist der Nachweis eines positiven Testergebnisses (PCR), „das mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt oder den Nachweis eines positiven Testergebnisses in Verbindung mit dem Nachweis einer verabreichten Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff“.
  • Maskenpflicht: Laut Coronaschutzverordnung wird die Maskenpflicht im Freien auch wieder ausgeweitet. Mindestens Alltagsmasken sind danach Pflicht auf Parkplätzen von Supermärkten, auf Märkten, im Umfeld von Geschäften des Einzelhandels (10 Metern zum Eingang), während Gottesdiensten im Freien oder bei anderen zulässigen Versammlungen im Freien mit mehr als 25 Personen (Diese Regelungen gelten in Inzidenzstufe 1 und 0 nicht). Zudem gelten weiterhin die Regeln zum Tragen von Schutzmasken in Innenbereichen. Medizinische Masken sind etwa Pflicht in Straßenbahnen oder Bussen des öffentlichen Nahverkehrs, in Geschäften, Arztpraxen, in Innenräumen von Museen, Zoos oder Kinos.
  • Gastronomie: Im Außenbereich ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und Co. ohne Test möglich. Die Kontaktdaten und der genutzte Tisch sind zu erfassen. Innenbereiche dürfen für Geimpfte, Genesene oder Getestete geöffnet werden. Es gilt aber eine Platzpflicht. Kantinen können für Angehörige des Betriebs auch ohne Test öffnen.
  • Einzelhandel: Geschäfte des Einzelhandels dürfen öffnen. Ein Kunde pro 10 Quadratmeter ist zulässig, bei größeren Geschäften (über 200 Quadratmeter) pro 20 Quadratmeter. Es gilt die Maskenpflicht (mindestens medizinische Maske), aber Termine sind nicht nötig. Partys und private Veranstaltungen: Mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen mit Testnachweis oder beliebig vielen Geimpften und Genesenen sind „private Veranstaltungen“ möglich. Partys und vergleichbare Feiern sind aber nicht zulässig. „Die Unterscheidung zwischen Party und normaler Veranstaltung – mit weniger Infektionsrisiken – richtet sich nach Infektionsschutzgesichtspunkten vor allem nach dem geplanten Verhalten der Gäste. Soll zu (lauter) Musik getanzt werden und sind daher viele enge Kontakte ohne Mindestabstand erwartbar, handelt es sich um eine Party, die ähnlich problematisch ist wie der Besuch einer Disco“, erklärt das Land NRW.
  • Kultureinrichtungen und -veranstaltungen: Neben Kulturveranstaltungen im Freien dürfen auch Konzerte im Innenbereich sowie Theater-, Oper- oder Kinoveranstaltungen mit bis zu 500 Personen, Negativtestnachweis (oder Nachweis über Impfung, Genesung) und festen Sitzplätzen stattfinden. Bei Veranstaltungen im Innenbereich müssen die Räume gut durchlüftet oder Luftfilteranlage ausgestattet sein. Museen, Ausstellungen und Co. können ohne vorherige Terminvereinbarung öffnen.
  • Sport und Fitnessstudios: Kontaktsport ist mit bis zu 25 Personen und negativem Testnachweis (oder Nachweis über Impfung, Genesung) möglich. Kontaktfreier Sport außen ist auf und außerhalb von Sportanlagen mit einer unbegrenzten Personenanzahl erlaubt. Kontaktfreier Sport mit „Ausnahmen des intensiven Ausdauertrainings“ sei in Innenanlagen sowie Fitnessstudios mit Negativtestnachweis (Oder Impfnachweis/ Genesung) und Mindestabstand ohne Personenbegrenzung möglich, Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen. Schwimm- und Spaßbäder dürfen ohne Begrenzung auf die Sportausübung öffnen. Ein Negativtest ist nötig (oder Nachweis über Impfung, Genesung). Es gilt eine Personenbegrenzung. Bei Sportveranstaltungen im Freien sind bis zu 1000 Zuschauer, höchstens aber ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität, ohne Test wieder erlaubt, in Innenräumen bis zu 500 Zuschauer mit Negativtestnachweis (oder Nachweis über Impfung, Genesung) und festem Sitzplan.
  • Bäder und Freizeitparks: Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Nachweis (negativer Test, Impfung, Genesung) wieder besucht werden. Freizeitparks dürfen mit Nachweis, aber mit Personenbegrenzung besucht werden. Ausflugsfahrten mit Schiffen können ohne Nachweis durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass auch im Land die Inzidenz unter 50 liegt.
  • Messen und Märkte: Messen und Ausstellungen sind nach den Angaben des Landes mit Nachweis (negativer Test, Impfung, Genesung), Personenbegrenzungen und Hygienekonzept zulässig, Jahrmärkte mit Personenbegrenzung - mit Volksfest-Elementen wie Karussells oder Schießbuden wird ein Nachweis nötig.
  • Fahrschulen: Der Betrieb von Fahrschulen ist erlaubt. Die Regel des Mindestabstands gelte nicht für den praktischen Unterricht, „wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen“, so das Land. Eine FFP2-Maske ist Pflicht.
  • Große Festveranstaltungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings dürfen Hochzeiten und ähnlich langfristig geplante Feiern nach Angaben des NRW-Gesundheitsministeriums auch bei einer Inzidenzstufe 2 am kommenden Wochenende mit Schutzvorkehrungen stattfinden. Die Kreise und kreisfreien Städte seien darauf hingewiesen worden, dass auch in Inzidenzstufe 2 Hochzeiten und ähnliche langfristig geplante Feiern durch eine Ausnahme nach Paragraf 21, Absatz 3 der Corona-Schutzverordnung ermöglicht werden könnten, ohne dass bei diesen auf Musik und Tanz verzichtet werden müsse, teilte das NRW-Gesundheitsministerium am Donnerstag in Düsseldorf mit.
  • Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind erlaubt. Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind innen sowie außen mit bis zu 500 Teilnehmern wieder erlaubt. Voraussetzung ist ein Nachweis (Test, Impfung oder Genesung) und die Erfassung der Kontaktdaten.
  • Hotels: In Ferienwohnungen und auf Campingplätzen dürfen Gäste mit negativem Test (oder Nachweis über Impfung/ Genesung) beherbergen. Hotels können für Gäste mit Nachweis ohne Kapazitätsbegrenzung öffnen. Die gastronomische Versorgung der Gäste ist unter Beachtung der Regelungen für die Gastronomie wieder uneingeschränkt möglich.
  • Angebote für Kinder und Jugendliche: Gruppenangebote können innen mit maximal 20 jungen Menschen stattfinden, außen mit 30 jungen Menschen jeweils mit Test oder Nachweis. Auch innen kann hier auf einen Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden.
  • Bildungsangebote: Erleichterungen gibt es beim Mindestabstand, wenn die teilnehmenden Personen an festen Sitz- und Arbeitsplätzen lernen.
  • Musikunterricht mit Gesang und/oder Blasinstrumenten ist innen mit maximal 20 Personen erlaubt. Ein negativer Test (oder Nachweis über Impfung/ Genesung) wird vorausgesetzt.
(red)