Steuer auf Wettbüros soll bleiben
Nach Gerichtsurteil muss die Stadt die Bemessung ändern.
Die Stadt muss ihre Satzung zur Besteuerung von Wettbüros ändern. Grund ist eine Gerichtsentscheidung. Wuppertal will aber an einer Besteuerung festhalten. Der Rat müsse deswegen eine neue Bemessungsgrundlage und damit eine neue Satzung beschließen, meldet die Stadt.
Ende Juni 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in einem Verfahren gegen die Stadt Dortmund eine Grundsatzentscheidung sowohl zur anwendbaren Besteuerungsgrundlage als auch zur Höhe der Besteuerung für eine städtische Wettbürosteuer getroffen. Das Urteil stellt klar, dass eine Wettbürosteuer erhoben werden kann. Allerdings darf die Veranstaltungsfläche eines Wettbüros nicht herangezogen werden. Deshalb sind alle Satzungen mit dieser Besteuerungsgrundlage unwirksam. Entsprechend ist auch die Wuppertaler Satzung davon betroffen. Die Neufassung der Wettbürosteuersatzung soll den Wetteinsatz als neue Bemessungsgrundlage mit einem Abgabensatz von drei Prozent des Wetteinsatzes zugrunde legen.
„Wir wollen die Zahl der Wettbüros eindämmen, denn sie fördern die Spielsucht. Im Übrigen haben Wettbüros häufig auch negative Auswirkungen auf ihr Umfeld und den gesamten Stadtbezirk. Deshalb ist die Erhebung der Steuer unverzichtbar“, so die Bewertung von Oberbürgermeister Andreas Mucke. Johannes Slawig, Kämmerer, ergänzt: „Mit einem erwarteten jährlichen Aufkommen von rund 50 000 Euro ist die Wettbürosteuer für den städtischen Haushalt weniger von Bedeutung, als ihre Funktion aus ordnungspolitischer Sicht. Von daher begrüße ich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die es den Kommunen weiterhin ermöglicht, diese Steuer zu erheben“. Red