Vormerken reicht nicht: Wirksam online kündigen
Wer eine digital abgeschlossene Vertragsbeziehung wieder beenden möchte, muss dies schriftlich tun.
Ohne Unterschrift ist online vieles möglich: Mitglied werden, Verträge abschließen, Upgrades vornehmen, Zusatzleistungen hinzu buchen und Vereinbarungen auch wieder auflösen. Doch bei Kündigungen von digital abgeschlossenen Verträgen bei Telekommunikationsunternehmen, Dating-Diensten oder Sozialen Netzwerken geht es nicht ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung. Häufig bieten Anbieter eine aktivierbare „Kündigungsvormerkung“ auf ihrer Webseite. „Hinter diesem auf den ersten Klick kundenfreundlichen Service, Vertragskunden rechtzeitig zum Laufzeitende an eine mögliche Kündigung zu erinnern, dient dieser Hinweis Online-Anbietern oft als Vorwand, um Kunden einen Verbleib bei ihrem Angebot schmackhaft zu machen“, so die Verbraucherzentrale.
Die Vormerkung ist kein Ersatz für eine wirksame Kündigung: Wer den Button „Kündigungsvormerkung“ bei einem kostenpflichtigen Online-Angebot zum Surfen, Telefonieren, Daten oder Vernetzen anklickt, setzt damit nicht automatisch eine Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende eines Vertrags in Gang. Die Vormerkung ist lediglich ein Hinweis, dass der gültige Vertrag zu einem bestimmten Termin mündlich oder schriftlich gekündigt werden kann.
Verbrauchertipp
Der Service dient der Kundenbindung: Anbieter installieren die Funktion „Kündigungsvormerkung“ auch auf ihren Webseiten, weil sie hoffen, dass Kunden vor Fristende anrufen, um sich nach neuen Angeboten zu erkundigen. Das Häkchen bei der Kündigungsvormerkung und das anschließende Telefonat reichen zur wirksamen Kündigung nicht aus. Die Formulierung einer ausdrücklichen Kündigung ist notwendig.
Nachteile für Kunden: Pech bei der „Kündigungsvormerkung“ ist, dass die gesetzten Kündigungsfristen häufig nicht mehr eingehalten werden können und der Vertrag sich automatisch verlängert. Eine Vertragskündigung bei einem Online-Anbieter muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann am Telefon auch mündlich erklärt werden, falls Firmen dies zulassen. Allerdings wird es für viele Kunden schwierig sein, eine mündliche Kündigung im Nachhinein nachzuweisen.
Richtig kündigen: Online-Firmen legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, in welcher Form die Kündigung eines Vertrages möglich ist. Hierbei können sie eine mündliche Kündigung am Telefon ausschließen, nicht aber den Vertragsstopp per E-Mail oder Fax. Es ist zu empfehlen, einen Brief per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, den Sendebericht bei einem Fax auf zu bewahren oder eine E-Mail mit Lesebestätigung auf den Weg zu bringen. Anbieter sind nicht verpflichtet, eine Kündigung zu bestätigen. Für die meisten gehört dies jedoch zum Service.
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