Entscheidung über die Revision Mordprozess Springmann: Wie plausibel ist der Freispruch für den Geschäftspartner?
Karlsruhe · Im Prozess um den Mord an dem Wuppertaler Ehepaar Springmann wurde der Geschäftspartner des Enkels freigesprochen. Vor dem BGH in Karlsruhe forderte die Staatsanwaltschaft nun eine Aufhebung des Urteils.
Vor einem Jahr hat das Landgericht sein Urteil im Mordfall Springmann verkündet, am Donnerstag diskutierten Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, ob das Urteil gegen den Geschäftspartner des Enkels richtig war. Die Entscheidung über die Revision wird am 9. Januar 2020 verkündet.
Das Urteil am 13. November 2018 hatte viele überrascht: lebenslang wegen Totschlags und Mordes für den Enkel, aber Freispruch für den Geschäftspartner. Die Staatsanwaltschaft hatte beiden vorgeworfen, das Unternehmerpaar Christa (88) und Enno Springmann (91) am 19. März 2017 getötet zu haben, um einer Enterbung des Enkels zuvorzukommen.
In dem modernen Gerichtssaal des BGH fasste einer von fünf Richtern in roter Robe den Fall zusammen und trug Teile des 180 Seiten starken Urteils des Wuppertaler Landgerichts vor. Gegen den Geschäftspartner sprach eine deutliche Spur seiner DNA am Tatort. Doch die beweise nur, dass er dort, nicht aber, dass er an der Tat beteiligt war, so das Landgericht im Urteil. Denkbar sei auch, dass der Enkel ihn nach der Tat dazurief, sie gemeinsam den toten Enno Springmann vom Bett auf den Boden legten.
Der Grund des Aufenthalts sei nicht aufzuklären
Das Urteil sagt, es sei nicht aufzuklären, warum sich der Geschäftspartner zur Tatzeit in der Nähe aufhielt. Möglicherweise habe der Enkel ihn bei einem Streit mit dem Großvater dazuholen wollen, um zu zeigen, dass er geschäftlich aktiv sei. Oder sie seien für später verabredet gewesen. Es sei jedenfalls nicht nachzuweisen, dass sie sich zum Töten des Springmann-Paares verabredet hatten, heißt es im Urteil.
Diese Argumentation sei fehlerhaft, sagte der Vertreter des Generalbundesanwalts vom BGH, ebenfalls in roter Robe. Die DNA-Spur habe nur im Zusammenhang mit der Tat dorthin gelangen können.
Dass der Enkel den Geschäftspartner vorstellen wollte, habe der Enkel selbst ausgeschlossen - sein Großvater hätte keine Fremden ins Haus gelassen. Dass der Geschäftspartner zwei Stunden auf den Enkel warte, sei nicht glaubhaft. „Eine plausible Erklärung für seine Anwesenheit ist nicht zu finden, wenn nicht zur Tatbegehung“, so der Oberstaatsanwalt.
Zudem sei nicht geklärt, ob der Geschäftspartner wegen Strafvereitelung zu belangen ist - wenn er half, Spuren zu verwischen. Der Oberstaatsanwalt beantragte, das Urteil aufzuheben und dass eine andere Kammer des Landgerichts Wuppertal den Fall erneut verhandelt.
Dem schloss sich Manuel Thomale als Vertreter des Nebenklägers, des Springmannsohns, an. Die vom Gericht genannten Alternativen zu einer gemeinsamen Tatbegehung seien „mehr als lebensfremd“. Reinhard Leis, Verteidiger des Geschäftspartners, erklärte, es gebe kein Motiv für seinen Mandanten. Sein Kollege Klaus Sewald sagte, die Staatsanwaltschaft argumentiere mit der Formulierung „naheliegend“. Diese Beweiswürdigung sei Aufgabe des Gerichts, das könne eine Revision nicht anfechten. Leis forderte zudem: „Wenn man von einer geplanten Tat ausgeht, müsste auch das Urteil gegen den Enkel aufgehoben werden.“
Es war nicht erkennbar, welcher Ansicht die BGH-Richter sind. Der Senatsvorsitzende Jürgen Schäfer sagte nur: „Es ist klar, dass sich die eine oder andere Rechtsfrage stellt.“ Verhandelt wurde die Revision im Fall des Geschäftspartners, weil das vorgeschrieben ist, wenn die Staatsanwaltschaft Revision einlegt. Der gleiche Senat wird über die Revision des Enkels entscheiden, hat dafür aber keine Verhandlung angesetzt. Ein Ergebnis wird es im Januar geben.