Es sei dabei im Wesentlichen um die Frage gegangen, ob ein Segway ein Kraftfahrzeug ist. Bei einem solchen liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit bei 1,1 Promille.
Eine Blutprobe bei dem Fahrer des einachsigen Elektrorollers hatte 1,5 Promille ergeben. Der 50-Jährige argumentierte, für ihn gelte die gleiche Alkoholgrenze wie für Rad- und E-Bike-Fahrer, nämlich 1,6 Promille. Das Gericht stellte in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2016 aber fest, dass ein Segway ein „durch Maschinenkraft bewegtes und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug“ ist, also ein Kraftfahrzeug. Segway-Fahrer brauchen auch einen Mofaführerschein und müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Der 50-Jährige war in den frühen Morgenstunden des 30. Dezember 2015 von einer Billardhalle in Hamburg-Bergedorf auf dem Gehweg nach Hause unterwegs gewesen. Als er sich noch Zigaretten aus einem Automaten ziehen wollte, beobachtete ihn eine Polizeistreife. Die Beamten nahmen ihn mit auf die Wache und veranlassten eine Blutprobe.