Lottogewinn: Ex-Mann muss 242 500 Euro abgeben
Karlsruhe (dpa) - Ein Lottokönig aus Mönchengladbach muss den Gewinn mit seiner Ex-Frau teilen. Ihr steht die Hälfte einer knappen halben Million Euro zu - obwohl der Rentner zum Zeitpunkt des Geldsegens schon acht Jahre von ihr getrennt gelebt hatte.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und beendete einen jahrelangen Rechtsstreit durch drei Instanzen. Die Frau erhält 242 500 Euro. Ihr Ex-Mann muss auch die Kosten des Verfahrens tragen - rund 66 000 Euro. Der BGH hielt mit seinem Urteil an der gängigen Rechtsprechung zum Zugewinn fest (Az. XII ZR 277/12).
Der 1944 geborene frühere Kraftfahrer hatte in einer Tippgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin im November 2008 sechs Richtige getippt und fast eine Million Euro gewonnen. Die Hälfte davon entfiel auf ihn. Erst zwei Monate später reichte er die Scheidung von seiner damaligen Frau ein.
Dies wurde ihm zum Verhängnis: Denn für die Berechnung des Zugewinns gilt der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die fünf Jahre jüngere Frau beanspruchte die Hälfte seines Lottoanteils - zu Recht, entschied der BGH.
In der Urteilsbegründung hieß es, dass die acht Jahre Trennungszeit noch lange kein Grund seien, dem Mann das Geld allein zuzusprechen. Das allein nämlich „begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht“ - dem Mann sei es also durchaus zuzumuten, die Frau auszuzahlen. Die BGH-Richter widersprachen damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf.
Am OLG hatten die Richter die Ansprüche der Frau zurückgewiesen. Angesichts der langen Trennung sei es nicht gerechtfertigt, ihr etwas von dem Geld abzugeben. Sie ging leer aus. Mit dem Urteil aus Karlsruhe gilt nun die Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach wieder. Die Ansprüche der Frau waren dort im Jahr 2010 in vollem Umfang bestätigt worden.
Es sei für den Zugewinn außerdem egal, ob der Lottogewinn einen Bezug zur einstigen Ehe habe oder nicht, hieß es in Karlsruhe weiter. Die Juristen verwiesen auch darauf, dass die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und es drei Kinder gab.
Der Vorsitzende Richter, Frank Klinkhammer, hatte schon in der Verhandlung Bedenken am OLG-Urteil geäußert und es als Abweichung vom gesetzlichen Regelfall bezeichnet. Der Gesetzgeber habe bewusst ein möglichst einfaches System gewählt, um den Zugewinn zu berechnen.
Darauf berief sich auch der Anwalt der Frau, Peter Wassermann. „Das Gesetz gibt es klar vor: Es gibt nun mal die Stichtagsregelung.“ Anwalt Wolfgang Hartung sagte: „Mir tut es leid für meinen Mandanten“. Er fügte hinzu: „Ich kann nur sagen: Es war ein Versuch, die uneingeschränkt geltenden Vorschriften beim Zugewinn aufzubrechen.“