Warnstreik bei Lufthansa-Töchtern Diese Rechte haben Passagiere

Berlin · Am Sonntag müssen sich Fluggäste bei Lufthansa-Töchtern wie Eurowings auf Behinderungen einstellen - die Flugbegleiter sind zum Streik aufgerufen. Was können betroffene Reisende nun tun?

Gestrandete Fluggäste der Fluggesellschaft Eurowings stehen in einer Schlange eines Serviceschalters am Flughafen Düsseldorf.

Foto: dpa/Friso Gentsch

Wegen eines Warnstreik-Aufrufs für die Flugbegleiter bei den Lufthansa-Töchtern Eurowings, Germanwings, Lufthansa Cityline und SunExpress müssen Passagiere am Sonntag (20. Oktober) mit Einschränkungen rechnen. Diese Rechte haben Betroffene:

Welche Flüge sind betroffen?

Aktuelle Informationen zum Streik bietet die Lufthansa auf ihrer Webseite.

Müssen Reisen umgebucht werden?

Auf eine Umbuchung haben Passagiere laut der Fluggastrechte-Verordnung der EU einen Anspruch. Möglich ist auch, dass Passagiere auf andere Transportmittel gebucht werden, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist.

Steht Betroffenen bei Flugausfällen eine Entschädigung zu?

Ob Fluggästen bei einem Streik eine Entschädigung für Flugausfälle zusteht, ist juristisch umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) befand 2012, dass ein Pilotenstreik ein außergewöhnlicher Umstand war. Die Folge: Die von Verspätungen und Annullierungen betroffenen Passagiere bekamen keine Entschädigung (Az.: X ZR 138/11; X ZR 146/11). Allerdings muss die Airline alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um die Folgen des Ausstands zu minimieren.

Zudem hat der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden, dass sich eine Fluggesellschaft bei einem wilden Streik nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Umstände berufen kann (Az.: X ZR 111/17). Ob das übertragbar auf reguläre Streiks ist, muss juristisch noch geklärt werden.

Die Verbraucherzentralen raten daher: Wer vorsorglich Entschädigung beantragt, hat im Fall einer für Verbraucher positiven Entscheidung dieser Frage eine gute Ausgangslage, Geld zu bekommen.

Welche Regeln gelten für Pauschalurlauber?

Bei Pauschalreisen gilt: Der Reiseveranstalter muss sich um eine alternative Beförderung kümmern. Ab einer Verspätung von mehr als vier Stunden am Ankunftsort können Urlauber den Reisepreis nachträglich anteilig mindern. Verkürzt sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich, kann der Gast die Reise auch stornieren. Er bekommt dann den Reisepreis zurück.

(dpa)