Wer für den brennenden Christbaum zahlen muss
Hamburg/Erlangen (dpa/tmn) - In der Weihnachtszeit steigt die Zahl der Unfälle im Haushalt. Adventskränze und Co. können erhebliche Schäden verursachen. Nicht immer kommen Versicherungen dafür auf - entscheidend ist, ob der Unfallverursacher fahrlässig gehandelt hat.
Unfallquellen zur Weihnachtszeit gibt es genug: Vom Leitersturz beim Baumschmücken bis zum brennenden Adventskranz reicht die Liste der Versicherer. Für die Schadensversicherer sind die Feiertage eine arbeitsintensive Zeit. „Die Leute sind in gelöster Stimmung“, sagt Hajo Köster vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. „Da ist es kein Wunder, das gerade an solchen Tagen schnell mal etwas passiert.“
Ein gutes Beispiel sei der Küchenbrand: „So viele Herdplatten wie Weihnachten haben Sie sonst nie an“, sagt Köster. „Und die, die man vergisst, ist dann genau die mit dem Topf voller Öl.“ Brände sind die häufigste Unfallursache um Weihnachten herum. Für Schäden beim Nachbarn zahlt normalerweise die Haftpflichtversicherung, die eigene Wohnung decken Hausrat- und Gebäudeversicherung ab - aber nur, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
„Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, eine Gefahrenquelle zu schaffen und sich anschließend nicht darum zu kümmern“, erklärt Sven-Wulf Schöller, Rechtsanwalt und Haftpflichtexperte aus Erlangen. Wer zum Beispiel Auto fährt, schafft eine Gefahrenquelle - und wer dann beim Fahren telefoniert und sich nicht auf den Verkehr konzentriert, handelt grob fahrlässig. Auf Weihnachten übertragen bedeutet das zum Beispiel, den Weihnachtsbaum mit echten Kerzen zu bestücken und dann das Feuer nicht im Auge zu behalten.
Kommt es zum Streit, entscheidet im Ernstfall ein Gericht. Dabei wird aber nicht nur der Unfallhergang angeschaut: „Eine Löschdecke oder ein Wassereimer neben dem Weihnachtsbaum führt oft zu einer wohlwollenderen Beurteilung“, sagt Schöller. Solche Vorsichtsmaßnahmen sind also eine gute Idee. Rauchmelder können gerade in der Weihnachtszeit Lebensretter sein.
Auch Hajo Köster sagt: „Mit offenem Feuer ist man immer automatisch im Grenzbereich der Fahrlässigkeit.“ Wer Kinder und brennende Kerzen gleichzeitig im Haus hat, sollte immer mindestens eines von beidem im Auge behalten. Denn wenn eine Kerzenflamme einmal außer Kontrolle gerät, ist es meist zu spät: „Adventskränze und Tannenbäume sind durch die Heizungsluft so trocken, dass sie meist explosionsartig in Flammen aufgehen.“
Mittlerweile ist es aber nicht mehr so, dass die Haftpflichtversicherung bei grober Fahrlässigkeit gar nicht zahlt. Stattdessen muss die Versicherung seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von 2007 einen gewissen Prozentsatz des Schadens übernehmen. „Es gibt leider keine klaren Regeln, wie dieser Anteil berechnet wird“, klagt Sven-Wulf Schöller. Die Versicherungen würden von Fall zu Fall entscheiden - wer sich ungerechnet behandelt fühlt, sollte sich deshalb am besten von der örtlichen Verbraucherzentrale beraten lassen.
Die Haftpflicht zahlt Schäden, den Versicherte bei anderen anrichten. Auch der geschenkte neue Modellhubschrauber, der im ersten Enthusiasmus in die Fensterscheibe der Nachbarn gesteuert wird, kann ein Versicherungsfall sein. Für eigene Schäden kommen Hausrat- und Gebäudeversicherung auf. Beim Sturz von der Leiter, der übrigens an Weihnachten auch häufig vorkommt, helfen Unfall- und Krankenversicherung.
Auch den Feuerwehreinsatz beim Wohnungsbrand muss der Verursacher nicht bezahlen. „Normalerweise übernehmen das die Kommunen“, sagt Silvia Darmstädter vom Deutschen Feuerwehr Verband in Berlin. Ausnahme ist auch hier wieder die grobe Fahrlässigkeit. Und die Kommunen zahlen auch bei Fehlalarm: „Die Hemmschwelle, die Feuerwehr zu rufen, ist in Deutschland relativ groß.“ Viele befürchten, für unnötige Einsätze bezahlen zu müssen. Grundsätzlich gilt aber: Wer „im guten Glauben“ die Feuerwehr ruft, muss nichts bezahlen.