Homosexuelle zahlen zu hohe Erbschaftsteuer
Karlsruhe sieht Ungleichbehandlung. Gesetzgeber muss nun rückwirkend nachbessern.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung homosexueller Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer beendet. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen als Ehepaare, heißt es in dem Beschluss.
Die Entscheidung ist ein wesentlicher Schritt zur Gleichstellung schwuler und lesbischer Partnerschaften mit heterosexuellen Ehepaaren. FDP und Grüne fordern nun auch die Gleichstellung bei der Einkommensteuer.
Es lasse sich nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen, dass Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern beim persönlichen Freibetrag bevorzugt würden, erklärten die Richter.
Lebenspartner lebten "wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft". Da die bislang geltende Ungleichbehandlung an der sexuellen Orientierung anknüpfe, sei eine besonders strenge Prüfung erforderlich.
Das höchste deutsche Gericht gab damit den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweiligen Lebenspartner 2001 und 2002 gestorben waren.
Die Richter erklärten die schlechtere Behandlung homosexueller Partner gegenüber heterosexuellen Ehepaaren für unzulässig: Während Ehepartner seinerzeit einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 307 000 Euro geltend machen konnten, blieben für Lebenspartner nur 5200 Euro steuerfrei.
Vom sogenannten Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro für Eheleute blieben Lebenspartner ganz ausgeschlossen. Schließlich gilt für Ehepartner die günstigste Steuerklasse I (Steuersätze zwischen sieben und 30 Prozent, je nach Höhe des ererbten Vermögens), während Lebenspartner als "übrige Erwerber" in die Steuerklasse III (Steuersätze zwischen 17 und 50 Prozent) eingeordnet waren.
Formell bezieht sich die Entscheidung nur auf Fälle zwischen der Einführung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften im Jahr 2001 und der Erbschaftsteuerreform 2008.
Soweit jedoch schwule und lesbische Lebenspartner auch nach der Reform weiterhin in der ungünstigsten Steuerklasse sind, ist diese Benachteiligung unzulässig.
Der Gesetzgeber muss nun bis Ende des Jahres eine rückwirkende Regelung für Altfälle zwischen 2001 und 2008 finden.