Arbeitgeber müssen Mindestlohn auch bei Krankheit zahlen

Erfurt (dpa) - Wer krank ist, hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf Mindestlohn. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter schoben damit der Praxis einiger Arbeitgeber einen Riegel vor, Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen.

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Sie gaben wie die Vorinstanzen einer Klägerin aus Niedersachsen recht, die unter anderem auf Krankengeld-Zahlungen nach der Mindestlohnregelung für pädagogisches Personal gepocht hatte.

Ihr Arbeitgeber, eine Aus- und Weiterbildungsfirma, wollte für diese Zeit ohne tatsächlich geleistete Arbeitsstunden nur die niedrigere betriebliche Vergütung gewähren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der niedersächsischen Firma ab.

Die Entscheidung der Bundesrichter gilt zunächst nur für bundesweit bis zu 22 000 Arbeitnehmer in Aus- und Weiterbildungsfirmen. Arbeitsrechtler sehen darin aber eine Richtungsentscheidung auch für Fälle nach dem seit Januar geltenden Mindestlohngesetz. „Es wirft ähnliche Fragen auf“, sagte ein Arbeitsrichter.

Kerstin Jerchel, Juristin beim Verdi-Bundesvorstand, sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Das ist für mich ein deutliches Signal in Richtung Mindestlohngesetz, dass da auch bei Krankheit 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden müssen.“

Der Zehnte Senat begründete seine Entscheidung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Das gelte auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richte, die „keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält“, erklärten sie. Der Klägerin, die als Ausbilderin arbeitet, steht nun eine Nachzahlung von rund 1029 Euro zu. In der Branche liegt der Mindestlohn bei 12,60 Euro pro Stunde.

Die Bundesarbeitsrichter in Erfurt beschäftigten sich erstmals seit Inkrafttreten des Gesetzes mit einer Mindestlohnregelung. „Das Mindestlohngesetz wird einigen Arbeitsstoff für die Gerichte produzieren“, hatte BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt kürzlich gesagt. Klärungsbedarf gebe es nicht nur bei der Entgeltfortzahlung, sondern auch bei Praktikantenverhältnissen, Zulagen oder Zuschlägen.