Arbeitssuchende spanische Familie erhält vorläufig Hartz IV
Dortmund (dpa) - Hartz IV für EU-Bürger auf Arbeitssuche in Deutschland? Der Streit darüber darf nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden, entscheidet ein Sozialgericht.
Angesichts der Ungewissheit über Sozialleistungen für arbeitsuchende EU-Ausländer hat das Dortmunder Sozialgericht einer spanischen Familie den Rücken gestärkt. Um ihre Existenz zu sichern, sprach das Gericht den Eltern mit vier Kindern in einem Eilverfahren Hartz-IV-Zahlungen zu. Es gebe Zweifel, dass deutsche Bestimmungen, die solche Zahlungen ausschließen, mit dem EU-Recht vereinbar sind, erläuterte ein Gerichtssprecher am Donnerstag.
Die Debatte über die Zulässigkeit von Sozialleistungen für arbeitslose Ausländer könnte damit noch verstärkt werden, juristisch entschieden ist sie allerdings noch nicht. Der Sprecher sagte, in einer Güterabwägung habe das Gericht der Existenzsicherung der Familie Vorrang gegeben vor den finanziellen Interessen des Staates.
Es gebe schon mehrere solche Entscheidungen, erläuterte der Sprecher. Nicht zuletzt habe das Bundessozialgericht einen Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Für das Gericht in Dortmund habe sich, so der Sprecher, die Frage gestellt: „Was macht man bis zu einer Entscheidung mit den betroffenen Menschen?“
Der Familie drohten ohne die Grundsicherungsleistungen existenzielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden könne, stellte das Gericht fest. Ein Elternteil und eines der Kinder verdienten geringfügig, außerdem gebe es Kindergeld. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht seine Güterabwägung getroffen. Nun kommen noch 1033 Euro Hartz IV hinzu.
Die Familie lebt in Iserlohn im Sauerland. Das dort zuständige Job Center Märkischer Kreis hatte Zahlungen abgelehnt. Solche Leistungen seien nach dem deutschen Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wenn das Aufenthaltsrecht des Ausländers sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Der Gerichtssprecher betonte, mit dem Dortmunder Spruch sei keineswegs entschieden, ob diese schon mehrfach angefochtene Vorschrift nach dem EU-Recht Bestand hat.
Das Gericht ließ es zu, die Hartz-IV-Zahlungen zeitlich zu begrenzen, da das Jobcenter wahrscheinlich keine Rückzahlung erwarten kann, sollte die deutsche Bestimmung Bestand haben.