BGH: Kassenärzte wegen Korruption nicht strafbar
Karlsruhe/Berlin (dpa) - Kassenärzte, die für die Verordnung von Arzneimitteln Geschenke von Pharma-Unternehmen entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.
Beifall fand die BGH-Entscheidung bei den Ärzten. Dagegen forderten Oppositionspolitiker und Krankenkassen rasch ein Anti-Korruptionsgesetz für Mediziner.
Die Richter sprechen zwar von „korruptivem Verhalten“ - dies sei jedoch nach geltendem Recht nicht strafbar. Die Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen war im Gesundheitswesen seit Monaten mit Spannung erwartet worden (Az.: GSSt 2/11).
Der niedergelassene Arzt handele weder als „Amtsträger“ noch als „Beauftragter“ der gesetzlichen Krankenkassen, hieß es zur Begründung. Auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten Vorteile gewähren, seien entsprechend nicht wegen Korruptionsdelikten strafbar, entschied der BGH.
Aus den Reihen der Opposition wurde der Ruf nach Überprüfung der gesetzlichen Regelungen laut. „Bestechung und Bestechlichkeit von Ärzten ist kein Kavaliersdelikt“, sagte die Vize-Vorsitzende des Bundestags-Gesundheitsausschusses, Kathrin Vogler (Linke). Deshalb sei das Parlament gefordert. Die SPD hatte dazu bereits einen Antrag zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen eingebracht, der aber in den Ausschussberatungen abgelehnt wurde.
„Der heutige Beschluss des Großen Strafsenats ist kein Freifahrtschein für niedergelassene Ärzte und Pharmareferenten, sondern ein klarer Auftrag an den Gesetzgeber, die in diesem Rechtsstreit sichtbar gewordenen Lücken im Strafrecht zu schließen“, sagte der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, Gernot Kiefer. Auch der AOK-Bundesverband mahnte „dringenden Handlungsbedarf“ an.
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Andreas Köhler, begrüßte den Entscheid: „Die Richter haben vollkommen richtig festgestellt, dass sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.“ Für den Präsidenten der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, berücksichtigt das Urteil „die besondere, freiberufliche Stellung des Arztes“. Dieser werde aufgrund der individuellen, freien Auswahl des Versicherten tätig.
Im konkreten Fall hatte eine Pharmareferentin Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18 000 Euro übergeben. Sie war zunächst wegen „Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Grundlage der Zahlungen war ein Prämiensystem des Pharmaunternehmens. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des Unternehmens fünf Prozent des Abgabepreises erhalten sollten.
„Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers“, heißt es in der Mitteilung des BGH.
Eine Strafbarkeit wegen „Bestechlichkeit“ oder „Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr“ hätte vorausgesetzt, dass der Arzt entweder „Amtsträger“ ist oder zumindest als „Beauftragter“ der Krankenkassen tätig wird. Beides sei nicht der Fall, entschieden die elf Richter des Großen Senats.
„Der freiberuflich tätige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde“, so die Richter. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei „wesentlich von persönlichem Vertrauen und einer Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist“.
Die Hauptgeschäftsführerin des Pharma-Verbandes VFA, Birgit Fischer, begrüßte das Urteil: „Ärzte können sich weiter als Angehörige eines freien Berufs sehen und werden nicht als verlängerter Arm der gesetzlichen Krankenkassen eingeordnet.“ Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung forderte strengere Gesetze: Korruptes Verhalten müsse strafrechtlich geahndet werden. „Patienten müssen darauf vertrauen können, dass ihr Wohl im Vordergrund steht und nicht die Gewinnmaximierung des Arztes.“