Für Hartz-IV-Empfänger gilt Elterngeld weiter als Einkommen
Kassel (dpa) - Ein Vater ist vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag mit dem Versuch gescheitert, die Regeln zum Elterngeld für Hartz-IV-Empfänger zu kippen. Für sie zählt Elterngeld auch weiter als Einkommen.
Die Klage des Vaters wurde von den höchsten deutschen Sozialrichtern als unzulässig verworfen, so dass sich der vierte Senat inhaltlich nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste (B 4 AS 25/15 R). Die gesetzlichen Anforderungen seien nicht erfüllt, sagte der Vorsitzende Richter in Kassel. Auch vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und dem Sozialgericht Lüneburg war der Mann erfolglos geblieben. Die Regelungen zur Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen seien mit höherrangigem Recht vereinbar, hatte das LSG geurteilt.
Auch bei Geringverdienern wird das Elterngeld bei der Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen angerechnet (Az: B 4 KG 2/14 R). Wie das BSG entschied, verstößt die Regelung nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Eine Familie aus dem Emsland hatte bis Ende 2010 den Kinderzuschlag erhalten. Nach einer Novelle des Elterngeldgesetzes lehnte die Familienkasse die Zahlung ab Anfang 2011 aber ab, weil geregelt wurde, dass das Elterngeld angerechnet werden muss. Das Sozialgericht Osnabrück und das LSG Niedersachsen-Bremen hatten dazu geurteilt, dass die Familie keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag habe, weil mit der Zahlung von Elterngeld keine Bedürftigkeit mehr bestehe. Dem folgte das BSG und wies die Revision der Familie gegen diese Urteile zurück.
Der Anwalt der Familie hatte argumentiert, das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro sei keine Entgeltersatzleistung, sondern diene der Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung.
Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat sich bereits mit dem Elterngeld auseinandergesetzt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld war jedoch ebenso erfolglos wie die Beschwerde gegen das Elterngeld als sogenannte Einkommensersatzleistung.