Gericht: NPD darf Höhner-Lieder nicht im Wahlkampf nutzen

Köln/Karlsruhe. Die rechtsextreme NPD darf Lieder der Kölner Band Höhner nicht im Wahlkampf nutzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte nun ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts.

Die Höhner hatten gegen die NPD auf Unterlassung geklagt.

Foto: Hendrik Schmidt

Demnach verletzte das Abspielen der Songs „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht's los“ bei NPD-Wahlkampfveranstaltungen das Urheber-Persönlichkeitsrecht. Zuvor hatten Kölner Medien über den in dieser Woche veröffentlichten BGH-Beschluss berichtet (Az: I ZR 147/16).

Die NPD hatte 2014 während des Landtagswahlkampfs in Thüringen die beiden Lieder stets unmittelbar nach der Rede des Landesvorsitzenden abgespielt, wenn dieser zu Gesprächen mit Bürgern überleitete. Damit seien die Musikstücke unzulässigerweise in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert worden, befand das Gericht. Eine solche „mittelbare Beeinträchtigung des Werkes“ müsse der Urheber nicht hinnehmen.

„Wir sind froh, dass die Gerechtigkeit obsiegt hat und wir uns nicht weiter von Extremen, egal ob von rechts oder von links, vor den Karren spannen lassen müssen“, sagte Höhner-Sänger Henning Krautmacher dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ (Freitag).

Die Höhner hatten gegen die NPD auf Unterlassung geklagt und in zwei Instanzen recht bekommen. Das OLG Jena hatte keine Revision zugelassen - dagegen hatte die NPD beim BGH Beschwerde eingelegt. Der BGH hat bereits im Mai über den Fall entschieden, den Beschluss aber erst am Mittwoch veröffentlicht. dpa