Hartz-IV-Kürzung wegen Omas Geburtstagsgeld?
Kassel (dpa) - Eine Großmutter überweist ihren kleinen Enkeln Geld zum Geburtstag und zu Weihnachten - eine nette Aufmerksamkeit, doch für das Kommunale Jobcenter Landkreis Leipzig gilt das als Familieneinkommen; es rechnet die Geldgeschenke auf den Hartz-IV-Satz der Mutter und fordert Geld zurück.
Ist das rechtens? Darüber wird am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel entscheiden (Az: B 14 AS 74/10 R).
Zwischen November 2006 und Februar 2007 hatte die Großmutter für drei Enkel jeweils 100 Euro zu Weihnachten und an zwei Enkel je 135 Euro zum Geburtstag überwiesen - insgesamt 570 Euro. Da die Mutter der damals 6 bis 16 Jahre alten Kinder zu der Zeit Hartz IV bezog, forderte das Jobcenter 510 Euro zurück. Dagegen klagte die Familie.
Das Sozialgericht Leipzig urteilte, je nach Anlass dürften 50 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt werden - insgesamt also 250 Euro (Az: S 25 AS 2897/07). Das reichte dem Jobcenter nicht und es ging in Berufung - mit Erfolg. Dem Landessozialgericht (LSG) Chemnitz zufolge war das Vorgehen des Amtes gesetzeskonform (AZ: L 2 AS 248/09): Die Familie habe nach Erlass des Hartz-IV-Bescheides Einkommen erzielt.
Weil das Geld nach dem Willen der Großmutter zur freien Verfügung stand, habe es den gleichen Zweck wie die Grundsicherung. Dazu zählt übrigens auch der Wunsch, Spielzeug und Kleidung zu kaufen: Beides zähle zu den Grundbedürfnissen, die aus der Regelleistung zu bestreiten seien, urteilte das LSG. Auch eine Reduzierung der Anrechnung um 50 Euro je Anlass komme deshalb nicht in Betracht.