Kritik des DGB IAB-Studie: Mini-Jobbern werden soziale Rechte vorenthalten

Berlin. Viele Mini-Jobber in Deutschland bekommen vom Arbeitgeber weder bezahlten Urlaub noch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das geht aus einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor, das zur Bundesagentur für Arbeit gehört.

Kritik des DGB: IAB-Studie: Mini-Jobbern werden soziale Rechte vorenthalten
Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-Archiv

Die Gewerkschaften fordern mehr Kontrollen, um solche arbeitsrechtlichen Verstöße zu unterbinden.

Rund sieben Millionen Menschen in Deutschland gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach. Rund zwei Drittel von ihnen haben ausschließlich so genannte 450-Euro-Jobs. Für viele Arbeitnehmer sind sie deshalb attraktiv, weil keine Steuern fällig werden und auf Wunsch der Beschäftigten auch keine Rentenversicherungsbeiträge. Viele Betriebe sehen in diesen Beschäftigungsverhältnissen offenbar aber auch arbeitsrechtlich einen Freiraum. Laut der IAB-Studie erhält mehr als jeder dritten Mini-Jobber (34,9 Prozent) rechtswidrig keinen bezahlten Urlaub. Und fast jedem zweiten geringfügig Beschäftigten (46 Prozent) wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorenthalten. Die Arbeitsmarktforscher stützen sich dabei auf eine umfassende Befragung von 7.500 Beschäftigten und Führungskräften in 1200 Betrieben. Dabei fanden sie auch heraus, dass die Gewährung von Urlaub und Lohnfortzahlung häufiger ausbleibt, wenn die Befragten die entsprechenden Vorschriften nicht kennen. So glaubten rund 30 Prozent der Mini-Jobber, dass ihnen gar kein bezahlter Urlaub zustehe.

Dabei ist der Anspruch auf diese Sozialleistung laut Bundesurlaubsgesetz für Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte grundsätzlich gleich. Nach einem sechsmonatigen Arbeitsverhältnis und bei ganzjähriger Beschäftigung müssen mindestens 24 Werktage als Urlaub gewährt werden. Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden spielt dabei auch für Mini-Jobber keine Rolle. Entscheidend ist aber die Zahl der Arbeitstage pro Woche. Sind es beispielweise nur drei statt fünf Tage, fällt der Urlaubsanspruch geringer aus. Auch bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall tut die Beschäftigungsform grundsätzlich nichts zur Sache. Das heißt, auch ein Mini-Jobber hat Anspruch auf maximal sechs Wochen bezahlte Arbeitsunfähigkeit. Allerdings erst nach einer mindestens vierwöchigen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

"Minijobber werden als Beschäftigte zweiter Klasse behandelt", erklärte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach mit Blick auf die Ergebnisse der Studie. Oftmals handele es sich um "systematische Rechtsbrüche mit dem Ziel, die ohnehin schon niedrigen Löhne in Minijobs weiter zu drücken". Um die Rechtsverstöße zu stoppen, müssten die Kontrollen verstärkt werden, forderte Buntenbach im Gespräch mit unserer Zeitung. Nach ihren Angaben haben zahlreiche Anrufe bei der DGB-Mindestlohnhotline auch gezeigt, dass Arbeitgeber bei Minijobs versuchen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro zu unterlaufen. Daher sei eine Dokumentation der Arbeitszeiten besonders wichtig. "Sie bildet die Grundlage jeder Kontrolle und jeder späteren Forderung nach ausstehendem Lohn", erläuterte Buntenbach.

Nach den aktuell verfügbaren Daten der Mini-Job-Zentrale in Essen verdiente ein Mini-Jobber 2014 im gewerblichen Bereich durchschnittlich 288 Euro im Monat. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten kamen im Schnitt auf rund 182 Euro.